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nachträgliche Verkürzung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TG 1360/07 vom 30.07.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VwGO
Schlagworte:Anordnung des Sofortvollzugs, Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, nachträgliche Verkürzung, öffentliches Interesse
Stichwort:nachträgliche Verkürzung
Leitsatz:Auch bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen, über das Interesse an der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis selbst hinausgehenden öffentlichen Vollzugsinteresses (wie Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1996, 62 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung kann nicht allein damit begründet werden, dass die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und ohne deren sofortige Vollziehung die Gefahr besteht, dass die Verkürzung auf Grund der langen Dauer des Klageverfahrens ihre Erledigung findet und damit praktisch leerläuft.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 TG 1360/07



OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 163/07 vom 14.06.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche Verkürzung, Mitwirkungspflicht, Hinweispflicht, Ermessen, Sofortige Vollziehung
Stichwort:nachträgliche Verkürzung
Leitsatz:1. Die Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die Ausländerbehörde nicht Belange oder dem Ausländer günstige Umstände berücksichtigt hat, die weder offenkundig oder ihr bekannt waren und die der Ausländer erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgetragen hat, obwohl er wissen musste oder erkennen konnte, dass es auf sie für die Ermessensentscheidung würde ankommen können.

2. Bei einem Ausländer, der sich erst kurze Zeit in Deutschland aufhält und nicht anwaltlich vertreten ist, kann nicht erwartet werden, dass er erkennt, welche Belange und Umstände die Behörde im Rahmen einer von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis für maßgeblich hält. In einem derartigen Fall bedarf es, damit der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht genügen kann, konkreter Hinweise darauf, auf welche Fragen sich die Mitwirkung des Ausländers beziehen soll; dies gilt nicht, wenn für den Ausländer bereits auf andere Weise erkennbar ist, welche Umstände für die Entscheidung der Behörde maßgeblich sein können.

3. Im Widerspruchsverfahren bedarf es solcher Hinweise nicht mehr, wenn sich die ermessensrelevanten Gesichtspunkte aus der angefochtenen Ausgangsverfügung ergeben und der Ausländer anwaltlich vertreten ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 163/07

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 128/05 vom 20.06.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Ausweisung, Vorl. Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Betretenserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche Verkürzung, Hassprediger
Stichwort:nachträgliche Verkürzung
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen eine Ausweisung entfällt nicht schon deshalb, weil sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausweisung vorübergehend im Ausland aufhält. Die Sperrwirkung der Ausweisung steht der Wiedereinreise in einem solchen Fall nämlich nicht entgegen, wenn sich die Ausweisung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2. Zu den Voraussetzungen der Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenhtG und der Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 8a und b AufenthG im Fall eines sog. Hasspredigers.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 128/05

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 119/05 vom 20.06.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Ausweisung, Vorl. Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Betretenserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche Verkürzung, Hassprediger
Stichwort:nachträgliche Verkürzung
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen eine Ausweisung entfällt nicht schon deshalb, weil sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausweisung vorübergehend im Ausland aufhält. Die Sperrwirkung der Ausweisung steht der Wiedereinreise in einem solchen Fall nämlich nicht entgegen, wenn sich die Ausweisung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2. Zu den Voraussetzungen der Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenhtG und der Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 8a und b AufenthG im Fall eines sog. Hasspredigers.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 119/05


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