1. Die Prüfungsbehörde kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Studierenden ungeachtet des Fehlens eines erforderlichen Leistungsnachweises zur Prüfung zuzulassen. Der Anspruch auf Erteilung des Leistungsnachweises ist gegenüber der Ausbildungsstätte geltend zu machen. Ob hiervon Ausnahmen anzuerkennen sein können, bleibt offen.
2. Eine Veränderung der Beurteilungs- und Bestehenskriterien während der laufenden Lehrveranstaltung darf nicht ohne sachlichen Grund erfolgen und darf, aufs Ganze gesehen, nicht zu einer Verschärfung der Kriterien führen.