1. Wegen der Systematik der Widerrufstatbestände ist der Widerrufsgrund der nachträglich eingetretenen Tatsachen i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG einschränkend auszulegen.
2. Den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans als Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auszulegen, widerspicht den fachgesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches, die ein differenziertes planerisches Instrumentarium zur Sicherung der gemeindlichen Planungsabsichten bereithalten.