1. Über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist im Verfahren nach § 275 a StPO nicht durch Gerichtsbeschluss sondern durch Urteil zu entscheiden.
2. Einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b Abs. 1, 66 Abs. 2 StGB steht nicht entgegen, wenn mehr als drei Taten vorliegen.
3. Zu den dringenden Gründen für die Annahme vor, dass gegen den Verurteilten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird.