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Nachträgliche Satzungsheilung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1522/03 vom 05.01.2005

Rechtsgebiete:LVwVfG, VwGO
Schlagworte:Anderweitige Erledigung des Widerspruchsverfahrens, Flucht aus dem Rechtsbehelf, Verfahrensherrschaft, Abhilfeentscheidung, Verböserung, Nachträgliche Satzungsheilung, Billigkeit, Kostenentscheidung
Stichwort:Nachträgliche Satzungsheilung
Leitsatz:1. Solange die Ausgangsbehörde vor Eintritt des Devolutiveffekts die Verfahrensherrschaft über das Widerspruchsverfahren hat, ist sie für die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zuständig.

2. Bei der Auslegung des Begriffs der Erledigung in § 80 Abs. 1 S. 5 LVwVfG darf auf die Rechtsgrundsätze des § 161 Abs. 2 VwGO zurückgegriffen werden.

3. Der Rechtsstreit über die Heranziehung zu einer Abgabe ist dann in der Hauptsache erledigt, wenn eine ursprünglich in ihrer Rechtmäßigkeit fragliche satzungsrechtliche Grundlage durch eine "gültige" ersetzt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 40.91 -, KStZ 1993, 110; Senatsbeschluss vom 23.7.1992, VBlBW 1993, 18).

4. Bei Erledigung durch nachträgliche Heilung einer Abgabensatzung entspricht die Kostentragung durch den Abgabengläubiger billigem Ermessen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1522/03




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