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nachträgliche Leistungsgewährung

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BSG – Urteil, B 9 VH 1/07 R vom 02.10.2008

Rechtsgebiete:SGB X, BVG, SGG, MRK
Schlagworte:Kriegsopferversorgung - Beschädigtenversorgung - Schwerstbeschädigtenzulage - Zugunstenverfahren - nachträgliche Leistungsgewährung - Leistungsbeginn - wesentliche Änderung der Verhältnisse - überlange Verfahrensdauer
Stichwort:nachträgliche Leistungsgewährung
Leitsatz:1. Die in § 48 Abs 4 S 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X vorgesehene strikte zeitliche Grenze einer nachträglichen Leistungsgewährung wird im sozialen Entschädigungsrecht durch den auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abstellenden § 60 Abs 2 BVG verdrängt.

2. Wird ein Grundrentenbescheid gemäß § 44 Abs 1 SGB X teilweise zurückgenommen, so sind bei der nachträglichen Leistungsgewährung alle seit dem damaligen Bescheid eingetretenen, für den gesamten Versorgungsanspruch wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen.

3. Eine förmliche Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer ist nach geltendem Recht ausgeschlossen; das Bundessozialgericht kann jedoch im Rahmen seiner Revisionsentscheidung über das Vorliegen eines entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrensmangels befinden.
Volltext: BSG - Urteil, B 9 VH 1/07 R




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