Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vor, ist auch im Berufungsverfahren zwingend eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und darf dies grundsätzlich nicht dem Verfahren nach § 460 ff. StPO überlassen werden.
Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 58, 56 StGB hat sich das für das für die Gesamtstrafenbildung zuständige neue Gericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Prognose für eine Bewährungsentscheidung auf den Standpunkt der zuerst erkennenden Gerichts zu stellen, das an sich die neue Straftat mitzubeurteilen gehabt hätte.