1. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Fristverkürzung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist, begründet als solche kein besonderes Vollzugsinteresse. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 1170/04 -, EZAR NF 094 Nr. 2).
2. Hat ein minderjähriger Ausländer nur geringe Integrationsleistungen im Bundesgebiet aufzuweisen und ist er noch stark in seinem Heimatstaat verwurzelt, so sind diese Umstände bei der Prüfung des besonderen Vollzugsinteresses auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls mit zu berücksichtigen.