1. Kommt es auch im Grundsatz bei der Beurteilung der zu beachtenden ärztlichen Sorgfalt auf den Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme an, bestimmt sich deren Fehlerhaftigkeit doch nach objektiver, auch nachträglicher Erkenntnis.
2. Das Verabreichen wehenfördernder Mittel statt Maßnahmen einer intrauterinen Reanimation sowie Durchführung einer Notsectio bei anhaltender Dezelaration erweist sich jedenfalls dann als nicht behandlungsfehlerhaft, wenn es tatsächlich innerhalb kurzer Zeit zu einer Spontangeburt des Kindes kommt.