Die Erklärung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn mit der Versetzung eines Beamten kann nicht durch Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Sie kann aber durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung - ebenso wie die Versetzungsverfügung selbst - beseitigt werden (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 37.03 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung vorgesehen).
Die Erklärung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn mit der Versetzung eines Beamten kann nicht durch Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Sie kann aber durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung - ebenso wie die Versetzungsverfügung selbst - beseitigt werden.