1. Es ist kein Verfahrensfehler, wenn die Strafvollstreckungskammer angesichts eines klaren, eindeutigen, dem Verurteilten erläuterten Einwilligungswiderrufs von einer mündlichen Anhörung abgesehen hat (Aufgabe von Senat GA 77, 246 und MDR 85, 426).
2. Ist es wegen bisher verweigerter Einwilligung noch zu keiner erstinstanzlichen Sachprüfung gekommen, fehlt es zudem an der bei (nunmehr) vorliegender Einwilligung zwingend erforderlichen persönlichen Anhörung des Verurteilten (§ 454 Abs. 1 Satz 2 StPO) und würde diesem bei eigener Sachentscheidung durch den Senat die gesamte erste Instanz genommen, ist eine Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht an die Vorinstanz ausnahmsweise auch ohne erstinstanzlichen Verfahrensfehler zulässig.