1. Wird durch eine nachträgliche Anforderung nach § 53 Abs. 3 HBO die Errichtung einer baulichen Anlage angeordnet, die einer Baugenehmigung bedarf, ist diese grundsätzlich in der behördlichen Anordnung mitenthalten.
2. Einzelfall, in dem die unter Zulassung einer Abweichung gemäß § 63 Abs. 1 HBO erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lärmschutzwand keine subjektiven nachbarlichen Rechte verletzt.
3. Die Vermeidung möglicher Gesundheitsgefahren durch erhöhte Lärmpegel kann einen derart wichtigen öffentlichen Belang darstellen, dass die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandsvorschriften ausnahmsweise zurücktreten müssen.