Ist bei vorhandener älterer Bausubstanz aus Gründen des Brandschutzes nachträglich ein 2. Rettungsweg (z.B. durch eine Notleiter mit Rückenschutz oder eine Spindeltreppe) anzulegen, der bautechnisch nicht ohne Verstoß gegen das Abstandrecht realisierbar ist, kommt die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW in Betracht.
Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bauaufsichts- und Immissionsschutzbehörden bei Immissionen, die durch den Einsatz unerlaubter Brennstoffe in einer baurechtlich genehmigten Kleinfeuerungsanlage entstehen.