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nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage (Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans)

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 N 205.05 vom 20.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, VwVfGBbg
Schlagworte:Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Beseitigungsanordnung, Errichtung eines Holzgebäudes im Außenbereich, Verfestigung/Erweiterung einer Splittersiedlung, nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage (Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans), Bestandsschutz, Austausch der Bausubstanz, Asbestverseuchung, (kein) "außergewöhnliches Ereignis", (keine) Besonderheiten in den neuen Bundesländern
Stichwort:nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage (Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans)
Leitsatz:1. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthält auch für das Gebiet der neuen Bundesländer eine abschließende gesetzliche Regelung derjenigen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Neuerrichtung eines Wochenendhauses im Außenbereich ungeachtet der in der Vorschrift genannten öffentlichen Belange in Betracht kommt.

2. Asbestverseuchung ist kein Fall eines "anderen außergewöhnlichen Ereignisses" i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, so dass bei einem vollständigen Austausch der Bausubstanz der Bestandsschutz für ein Wochenendhaus auch dann entfällt.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 N 205.05




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