1. Zu den Voraussetzungen, nach denen ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen werden kann.
2. Verneinung der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung.
3. Die Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO der nach der WDO ergangenen Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte erfasst allein den Entscheidungsausspruch selbst. Demgegenüber ordnet § 145 Abs. 2 WDO keine Bindung an Tatsachenfeststellungen an.
4. Parallelentscheidungen vom 23. April 2009 in den Verfahren 1 L 30/09 und 1 L 31/09.
1. Eine Auflage, die zur Einstellung des Betriebs einer Kernenergieanlage verpflichtet, muss für den Betreiber deutlich erkennen lassen, wann und unter welchen Voraussetzungen diese Pflicht ausgelöst wird.
2. Wird in einer Auflage unabhängig von der Schwere der Überschreitung und der Bedeutung eines nicht eingehaltenen Kontrollwerts pauschal die sofortige Einstellung des Betriebs einer Kernenergieanlage verfügt, ist dies unverhältnismäßig.
Zwar enthalten weder § 66 b StGB noch § 275 a StPO inhaltliche Mindestanforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Aus der Funktion des Antrages und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss.
Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.
Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.
Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.
Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.
1. Der Präsident des Landgerichts hat als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA die Verwaltungsakte über die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Versagung von dessen Widerruf erlassen und war hierzu auch als eigenständige Behörde (Amt des Präsidenten des Landgerichts) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 AG GVG LSA i. V. m. §§ 3 Satz 2 RiG-LSA, 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 BG LSA, 10 UrlVO befugt.
2. Die Klage ist gemäß § 8 Satz 2 AG VwGO LSA gegen den Präsidenten des Landgerichts als Landesbehörde zu richten.
3. § 10 Abs. 2 UrlVO setzt grundsätzlich voraus, dass der Wunsch nach Hinausschieben oder Abbruch des Urlaubs nicht erst nachträglich geäußert wird.
Streitigkeiten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2 VwGO sind nicht Klagen, mit denen nachträgliche Schutzauflagen geltend gemacht werden, die dem Träger des Verfahrens nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens, das die Herstellung des Vorhabens zum Ziel hatte, auferlegt werden [können].
Wird bei einer mit der befristeten Beschwerde anfechtbaren Entscheidung, die Kotenentscheidung nachgeholt, ist diese Kostenentscheidung analog § 20a Abs. 2 FGG dann isoliert anfechtbar, wenn die formellen Voraussetzungen -entsprechend § 321 ZPO- für eine Nachholung der Kostenentscheidung nicht vorgelegen haben.
Es bedeutet im Lichte des Art. 11 GG eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG von erwiesen deutschen Staatsangehörigen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, die Ausreise zu verlangen, damit sie das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus betreiben.
1. Bei der Stellplatzablösung ist maßgeblich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; Änderungen zwischen Leistungs- und Widerspruchbescheid sind noch zu beachten, nicht hingegen Änderungen zwischen Widerspruchsbescheid und der letzten mündlichen Verhandlung. Ohne Bedeutung sind Rechtsänderungen, die zwar bereits verkündet sind, aber erst in der Zukunft in Kraft treten.
2. Bauherr ist, wer ein Bauvorhaben vorbereitet, ausführt oder es vorbereiten bzw. ausführen lässt. Als Bauherr behandeln lassen muss sich auch, wer gegenüber der Baubehörde durch Einreichen des Bauantrags als Bauherr auftritt.
3. Der Ablösebetrag ist als Surrogat der Herstellung von Stellplätzen zweckgebunden.
4. Die Ablösepflicht nimmt nicht an der dinglichen Verpflichtung der Baugenehmigung teil.
Sie ist unabhängig von der Person des Bauherrn oder Grundstückseigentümers.