Ob nachträglich eingetretene Tatsachen i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis "hätten führen müssen", ist nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsachen, sondern nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) eingetreten sind (a.A. Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 -).