JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Nachtflugbetrieb
| Rechtsgebiete: | BImSchG, FLärmSchG, LuftVG, LuftVZO, NUVPG, UVPG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Betriebsbeschränkungsrichtlinie, Beurteilungszeitpunkt, Dauerschallpegel, Flughafen, Fluglärm, Flugverkehr, Gesundheitsgefahr, Jansen-Kriterium, Lärmschutz, Luftverkehrsrecht, Maximalpegel, NAT-Kriterium, Nachtflugbetrieb, Nachtkernzeit, Nachtrandzeit, Planfeststellungsbeschluss, Prognose, Subsidiarität, Typenmix, luftverkehrsrechtlich, subsidiär |
| Stichwort: | Nachtflugbetrieb |
| Leitsatz: | Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage auf nachträgliche Beschränkungen des Nachtflugbetriebs eines Flughafens nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 LuftVZO iVm § 42 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LuftVZO und §§ 29, 29b LuftVG ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz. Der Erlass von Auflagen für den Nachtflugbetrieb eines genehmigten Flughafens bedarf eines (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 LuftVZO. Er setzt eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung für Anwohner voraus (wie BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933 ff.). Ob das sog. " Jansen-Kriterium " von 6 x 60 dB(A) noch dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht oder die gebotene Vorsorge gegenüber Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erheblichen Belästigungen (§ 29 b Abs. 1 LuftVG) im Hinblick auf Störungen der Nachtruhe durch nächtlichen Fluglärm strengere Werte hinsichtlich des relevanten Maximalpegels oder jedenfalls eine Differenzierung zwischen Nachtrandzeiten (22.00 - 24.00 und 5.00 - 6.00 Uhr) und Nachtkernzeiten (0.00 - 5.00 Uhr) erfordert, ist zweifelhaft. Gegenwärtig ist jedenfalls die Einhaltung eines Werts von 6 x 57 dB(A) als ausreichend im Sinne eines sicheren Unterschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung anzusehen. Zur Subsidiarität des (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG mit dem Ziel des Erlasses nachträglicher Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegenüber dem Verfahren auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um (Lärm-) Schutzvorkehrungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 18/07 | |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, LuftVZO, LuftVO, PlVereinfG, VwVfG |
| Schlagworte: | Flugplatz Bitburg, Militärflugplatz, NATO-Reserveflugplatz, zivile Mitbenutzung, Konversion, Umwidmung, Flugplatz, Anlagenbegriff, Verfügbarkeit des Luftraums, Luftkontrolle, Vorrang militärischen Flugverkehrs, amerikanische Fluglotsen, Letter of Agreement, Verkehrslandeplatz, Verkehrsflughafen, Betriebspflicht, Befreiung von der -, Teilgenehmigung, Abschnittsbildung, Sichtflugverfahren, Instrumentenflugverfahren, Planrechtfertigung, Angebotsplanung, Strukturhilfe, Abwägungsgebot, Abwägungskontrolle, Fluglärm, Lärmschutzkonzept, Verkehrsprognose, worst-case-Betrachtung, Wahrunterstellung, Nachtflugbetrieb, Vorbelastung. |
| Stichwort: | Nachtflugbetrieb |
| Leitsatz: | 1. Beantragt der künftige Betreiber eines Flugplatzes eine - einheitliche - Genehmigung für Sicht- und Instrumentenflug und ist die Planrechtfertigung auf dieses Gesamtkonzept bezogen, so darf vorweg eine "Teilgenehmigung" allein für den Sichtflugbetrieb nur erteilt werden, wenn der Genehmigung des Instrumentenflugbetriebs keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. 2. Die Frage der Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ist anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten. Im Streitfall greift insoweit eine volle gerichtliche Überprüfung Platz. 3. Es gibt keinen luftverkehrsrechtlichen Planungsleitsatz des Inhalts, dass ein Flugplatz nicht genehmigungsfähig ist, wenn seine "luftseitigen Kapazitäten" durch den Vorrang militärischen Flugbetriebs verbündeter Streitkräfte eingeschränkt sind. 4. Regionale Strukturhilfe ist beim Verkehrswegebau als legitimes Planungsziel anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>). Für das Luftverkehrsrecht gilt zumindest bei Konversionsvorhaben i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 LuftVG nichts anderes. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist aus diesem Grunde jedenfalls dann planerisch gerechtfertigt, wenn die entsprechende Nutzungsänderung dazu dient, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen. Jedenfalls in diesem Fall ist eine Angebotsplanung zulässig. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 14.00 | |
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