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Nachteilsausgleich bei Teilbetriebsübertragung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 342/98 vom 19.01.1999

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Nachteilsausgleich bei Teilbetriebsübertragung
Stichwort:Nachteilsausgleich bei Teilbetriebsübertragung
Leitsatz:Leitsatz:

Während ein Sozialplan auch für Maßnahmen aufgestellt werden kann, die noch nicht geplant, aber in groben Umrissen abschätzbar sind, gelten für den Interessenausgleich strengere Anforderungen. Hier ist Voraussetzung, daß über konkret geplante Maßnahmen mit dem Betriebsrat verhandelt und schon eine Einigung über das Ob und Wie angestrebt werden kann.

Aktenzeichen: 1 AZR 342/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Januar 1999
- 1 AZR 342/98 -

I. Arbeitsgericht
Dresden
- 5 Ca 6094/95 -
Urteil vom 04. April 1996

II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 531/96 -
Urteil vom 18. Februar 1998
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 342/98




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