1. Der Tatbestand des § 277 StGB erfüllt auch, wer wahrheitswidrig vorgibt, von einem Arzt zur Ausstellung des Gesundheitszeugnisses beauftragt oder bevollmächtigt zu sein.
2. Es reicht für Alleintäterschaft nach 277 StGB nicht aus, dass der Antragssteller des unrichtigen Gesundheitszeugnisses dieses einem bösgläubigen Dritten zum Gebrauch überlässt.
3. Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist allerdings eine Verteilung und Zurechnung der jeweiligen Tatbeiträge in der Weise möglich, dass ein Mittäter das unrichtige Gesundheitszeugnis ausstellt und der andere hiervon Gebrauch macht.
1. Eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, aber billigend in Kauf genommen hat und er später zu der sicheren Erkenntnis gelangt ist, dass die Angaben unrichtig sind.
2. Die sich aus § 153 AO ergebende steuerrechtliche Pflicht zur Berichtigung von mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärungen wird strafrechtlich erst mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens suspendiert, das die unrichtigen Angaben erfasst (im Anschluss an BGHSt 47, 8, 14) .
Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ( § 18 Abs. 3 UStG) zunächst nur eine Steuerhinterziehung "auf Zeit" gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre.
1. Wird eine lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob damit der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil, die Dauer des Strafverfahrens an sich, oder ein rechtsstaatswidrig verzögerter Verfahrensablauf gemeint ist.
2. Bei der Entschädigung über eine Strafaussetzung zur Bewährung kann ein erheblicher Verdacht später vom Angeklagten begangener Straftaten berücksichtigt werden. Darin liegt kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs. 2 MRK und kein Widerspruch zu der hierzu ergangenen Rechtssprechung des EGMR. Der Tatrichter ist berechtigt, wegen des Verdachts von Nachtaten eigene Feststellungen zu treffen.
Ist wegen einer in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Bewährungszeit verlängert worden und durfte der Verurteilte auch deshalb darauf vertrauen, die Strafaussetzung werde nicht widerrufen, so ist eine erst drei Monate später eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der nunmehr ein Widerruf der Strafaussetzung erstrebet wird, verwirkt.
Ein Richter ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue gemäß § 22 Nr. 1 StPO von der Entscheidung ausgeschlossen, weil die angeklagte Vermögensstraftat sich gegen eine als nichtrechtsfähiger Verein organisierte politische Partei richtete, deren Mitglied er ist.
Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung einer treuhänderisch verwalteten "schwarzen Kasse" durch Verantwortliche einer politischen Partei führt auch dann zu einem Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel unter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwecke der Partei nach dem Gutdünken des Täters gefördert werden sollen (im Anschluss an BGHSt 40, 287).
Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines Gefährdungsschadens bei der Untreue.
Das sog. "nemo-tenetur-Prinzip" bewirkt nicht die Straffreiheit der Abgabe einer unrichtigen, den Steuervoranmeldungen entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung.
1. Die Kosten für die Entsorgung von Sondermüll einer Vertragspraxis sind Praxiskosten.
2. Unterlässt es der Vertragsarzt der Krankenkasse anzuzeigen, dass er die Kosten für die Entsorgung von Praxissondermüll von Dritten (hier: dem Hersteller) erstattet bekommt, kann dies den objektiven Tatbestand der Untreue zum Nachteil der Krankenkasse erfüllen. Dem Vertragsarzt obliegt auf Grund seiner Stellung im vertragärztlichen Abrechnungssystem insoweit eine "Vermögensbetreuungspflicht".
3. Das Verschweigen der Kostenübernahme kann auch den Tatbestand der Beihilfe zum Betrug oder den Tatbestand des Betruges, begangen durch Unterlassen, erfüllen.
Aus einer landesrechtlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur "verdeckten" Korrektur von Prüfungsarbeiten ergibt sich kein Verbot der Kenntnisnahme eines Gutachtens des Mitprüfers im anschließenden Verfahren des "Überdenkens". Vielmehr kann es nach Sinn und Zweck des Überdenkungsverfahrens geboten sein, den Prüfern auch die im ursprünglichen Bewertungsverfahren erstellten Gutachten zuzuleiten.
1. Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BVerfG NStZ 1997, 591, BGH NJW 1999, 1198), gilt nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern für alle Einzelstrafen.
2. Die Reduzierung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe darf nicht in Form eines "doppelten Rabattes" durchgeführt werden.
3. In den Urteilsgründen empfiehlt es sich, sowohl für die Einzelstrafen wie auch für die Gesamtstrafe jeweils die an sich verwirkte und die nach Durchführung der Kompensation schließlich verhängte Höhe konkret anzugeben.
1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar.
2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat.
1. Im Widerrufsverfahren nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB muss zu der Feststellung des Vorliegens einer Anlasstat eine Prüfung der Frage, ob sich dadurch die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat, hinzukommen. Dabei stehen auch einschlägige Rückfalltaten, jedenfalls wenn sie von geringerem Gewicht sind, einer neuerlichen günstigen Prognose nicht von vornherein entgegen. Damit muss sich das den Widerruf prüfende Gericht inhaltlich auseinandersetzen.
2. Auch ein Absehen vom Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung unter den Voraussetzungen von § 56 f Abs. 2 StGB hat im Zusammenhang mit einer neuen, in die Zukunft gerichteten Prognose, unter welchen Bedingungen die Erwartung künftigen straffreien Lebens besteht, zu erfolgen.
1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Unrechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat erweist.
2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1, 2 StGB) beim rechtlichen Zusammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annahme von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit.
Der Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unberechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in Tatmehrheit stehen.
BGH, Beschluß vom 30. Januar 2001 - 1 StR 512/00 - LG Mannheim
AKB §§ 2 b Abs. 1 e, 2 b Abs. 2 S. 1, 7 I Abs. 2; WG § 6 Abs. 1 und 2
Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten nach § 2 b Abs. 1 e AKB (Fahren unter Alkoholeinfluß) und anschließend nach § 7 1 Abs. 2 AKB (Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht), so ist die Regreßbefugnis des Versicherers auf den Betrag von 10.000 DM begrenzt. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer nicht für jede Obliegenheitsverletzung jeweils 10.000 DM (vorliegend 20.000 DM) verlangen.
Der Tatbestand der Untreue setzt nicht voraus, daß der Täter bereits bei Empfang der ihm anvertrauten Gelder damit rechnet, diese nicht zurückzahlen zu können.