1. Da für Fahrer im Güterfernverkehr die Leistung von Nachtarbeit typisch ist, enthalten die tarifvertraglichen Vergütungsregelungen des Bezirksmanteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NW vom 15.06.1994 und vom 03.02.2000 bereits einen materiellen Ausgleich i. S. von § 6 Abs. 5 ArbZG (entgegen BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 -).
2. Daher verstößt § 3 Ziffer 3 des Bezirksmanteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NW, wonach Nachtzuschläge für die Fahrer und Beifahrer im Güterverkehr und Möbelverkehr entfallen, nicht gegen § 6 Abs. 5 ArbZG.