1. Es liegt grundsätzlich im Organisationsermessen des Satzungsgebers, die Leistungsbereiche der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" abzugrenzen und Gebührentatbestände zu definieren (hier: keine gesonderte Gebühr für die Entsorgung von Papier).
2. Zur Berücksichtigung von Nachsorgekosten für eine stillgelegte Deponie in der Gebührenkalkulation.
3. Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommene Leistungen Dritter können auch dann erforderliche Kosten sein, wenn die Beauftragung nicht unter Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine günstigere Erfüllung der Aufgabe auszuschließen ist.