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Nachsichtgewährung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 28.07 vom 12.06.2007

Rechtsgebiete:FlurbG
Schlagworte:Flurbereinigungsverfahren, Flurbereinigungsplan, Nachtrag, Ausgleich, Schaden, Schadensersatzanspruch, Amtshaftung, Staatshaftung, Schlussfeststellung, Bestandskraft, Verfahrensabschnitt, Verfahrensstufung, Nachsichtgewährung
Stichwort:Nachsichtgewährung
Leitsatz:Die Bestandskraft der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 und 2 FlurbG) steht der Ergänzung eines Flurbereinigungsplans um einen Nachtrag, mit dem ein Ausgleichsanspruch gemäß § 51 FlurbG wegen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung entstandener Schäden eines Beteiligten festgesetzt werden soll, regelmäßig entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen vor den Zivilgerichten zu verfolgende (Schadensersatz-)Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (wie BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85 <88>).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 28.07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10441/06.OVG vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:FlurbG, VwGO
Schlagworte:Flurbereinigungsbeschluss, Widerspruch, Widerspruchsfrist, Bekanntmachung, öffentliche Bekanntmachung, Auslegung, Verschulden, Nachsicht, Nachsichtgewährung, Rechtsstaatsprinzip, effektiver Rechtsschutz, Verfristung
Stichwort:Nachsichtgewährung
Leitsatz:Die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Flurbereinigungsbeschlüssen in § 6 FlurbG genügen auch im Hinblick auf den Lauf der Widerspruchsfrist rechtsstaatlichen Anforderungen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 10441/06.OVG

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 16 VA 20/04 vom 03.03.2005

Rechtsgebiete:EGGVG, VwVfG, EheanerkennungsG, KostO
Schlagworte:Anerkennung einer freien Ehe, Nachsichtgewährung
Stichwort:Nachsichtgewährung
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 16 VA 20/04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 287.99 vom 17.03.2000

Rechtsgebiete:VermG, VwGO, GVG
Schlagworte:Anmeldefrist für Restitutionsanträge, Ausschlußfrist, Nachsichtgewährung, Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung.
Stichwort:Nachsichtgewährung
Leitsatz:Leitsätze:

Die ausnahmeweise Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 30 a VermG setzt neben dem staatlichen Fehlverhalten weiter voraus, daß durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt wird; dabei ist es unerheblich, ob das staatliche Verschulden bei der für die Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch zuständigen Behörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle liegt.

Der Einwand, die Revision könne nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, kann der Beschwerde dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat.

Zu den Anforderungen an die Rüge, die mündliche Verhandlung habe unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung stattgefunden.

Beschluß des 8. Senats vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 -

I. VG Gera vom 21.07.1999 - Az.: VG 6 K 1573/96 GE -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 287.99


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