Die Sparkassen- und Giroverbände sind von ihrer Aufgabenstellung her nicht allein deshalb daran gehindert, die WestLB AG zu unterstützen (hier durch Beteiligung an einer Kapitalerhöhung und Bildung eines Reservefonds), weil angefallene Verluste bei deren Tätigkeit als Geschäftsbank und nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im engeren Sinne entstanden sind. Jedenfalls wenn es - wie hier - um den Fortbestand der WestLB AG insgesamt geht, verbietet es sich, die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens getrennt zu betrachten.
Den Sparkassen- und Giroverbänden steht bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu, ob sie zur Erreichung der von ihrem Aufgabenbereich gedeckten Ziele tätig werden wollen, welche Mittel zur Erreichung der Ziele geeignet sind und welche von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln zur Anwendung gelangen sollen.
Es ist von der den Sparkassen- und Giroverbänden zustehenden Organisationsgewalt gedeckt, die Entscheidung über Hilfsmaßnahmen durch den Reservefonds auf einen Reservefondsausschuss zu übertragen. Diese Entscheidungen sind nicht deshalb der Verbandsversammlung vorbehalten, weil sie für die Tätigkeit der Sparkassen- und Giroverbände von besonderem Gewicht wären.
1. Kommanditisten, die im Hinblick auf ihre noch offene Haftsumme nach § 171 I HGB an eine Gesellschaftsgläubigerin Zahlungen erbringen, ohne im Innenverhältnis zur KG hierzu verpflichtet zu sein, können hierfür von der KG Ausgleich nach §§ 110, 161 II HGB verlangen; nur wenn die KG zur Erstattung nicht in der Lage oder nicht bereit ist, können sie von ihren Mitkommanditisten im Rahmen von deren Haftsummen, soweit sie noch nicht erschöpft sind, anteilig Ausgleich entsprechend § 426 I, II BGB verlangen. Die Haftungsquote der Kommanditisten im Verhältnis untereinander richtet sich im Zweifel abweichend von der Regel des § 426 I 1 BGB nicht nach Kopfteilen, sondern nach der jeweiligen Verlustbeteiligung (st. Rechtsprechung).
2. Der Ausgleichsanspruch der Kommanditisten scheitert nicht daran, dass sie durch die mit der Zahlung an die Gläubigerin verbundene Verminderung ihrer Haftsumme einen eigenen Vorteil erfahren haben. Die Verminderung der Haftsumme ist Folge, aber nicht Kompensation der erbrachten Leistung und stellt sicher, dass die Kommanditisten nicht mehrfach auf ihre Haftsumme in Anspruch genommen werden. Durch die Geltendmachung der Ausgleichsansprüche geht den Kommanditisten dieser Vorteil entsprechend den jeweils daran auf sie entfallenden Anteilen wieder verloren, denn Ausgleichszahlungen der Mitkommanditisten an die Ausgleichsberechtigten entlasten diese Mitkommanditisten gegenüber den Gläubigern, lassen aber die eigene Außenhaftung der Empfänger in demselben Umfang wieder aufleben (vgl. § 172 IV HGB).
3. Zur Bündelung der Zahlungen leistungsbereiter Kommanditisten einer notleidenden Publikums-Immobilien-KG an die Gläubigerbank im Rahmen ihrer (über die Pflichteinlage hinausgehenden) Haftsumme durch Zwischenschaltung einer Sanierungs-GbR, die gleichzeitig mit der gebündelten Geltendmachung der durch die weitergeleiteten Zahlungen entstehenden Ausgleichsansprüche gegen die nicht leistungsbereiten Mitkommanditisten beauftragt ist
4. Wird ein Verbraucher in seiner Privatwohnung von einer anderen Person als dem Unternehmer zum Vertragsschluss bestimmt, ist nur dann von einer Haustürsituation i.S. von § 1 I HWiG 1986 auszugehen, wenn eine besondere "wirtschaftliche Beziehung" zwischen dem Unternehmer und dem Dritten besteht (im Anschluss an BGH 23.9.2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162). Davon kann entsprechend Art. 2 der Richtlinie 85/577/EWG nur ausgegangen werden, wenn der Dritte "im Namen und für Rechnung" des Vertragspartners handelt. Der Umstand, dass der Vermittler (hier: Steuerberater) gemeinsam mit einer weiteren Person, die ihrerseits in einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Unternehmer steht, Teilhaber einer Sozietät ist, reicht ohne Hinzutreten weiterer Merkmale für eine "wirtschaftlichen Beziehung" im genannten Sinn nicht aus.
5. Die falsche Belehrung über ein nicht existierendes gesetzliches Widerrufsrecht (hier: Fehlen einer Haustürsituation bei der Vermittlung von KG-Beteiligungen) vermag für sich genommen das vermeintliche gesetzliche Widerrufsrecht nicht zu begründen.
1. Ein vorbeugend-kassatorisches Bürgerbegehren ist ausnahmsweise zulässig, wenn es durch einen unmittelbar bevorstehenden Beschluss der Gemeindevertretung gegenstandslos würde und die Rechtsschutzerschwernisse eine Folge der Verfahrensgestaltung durch Gemeindeorgane sind.
2. Der Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenz der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen; dabei dürfen allerdings die Anforderungen nicht überzogen werden.
3. Der erforderliche Inhalt und Umfang des Kostendeckungsvorschlags hängt maßgeblich vom eigentlichen Ziel des Bürgerbegehrens ab.
4. Der Kostendeckungsvorschlag eines gegen den Verkauf gemeindlicher Gesellschaftsanteile gerichteten Bürgerbegehrens muss die Kosten eines Weiterbetriebs der Gesellschaft nicht im Einzelnen berücksichtigen, wenn es erkennbar die Insolvenz der Gesellschaft in Kauf nimmt.
Der Wegfall einer Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau in Berlin war im Jahr 1996 nicht vorhersehbar und damit auch als Hinweis nicht in den Prospekt eines Immobilienfonds aufzunehmen.
1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136).
2. Wird das im Rahmen eines sog. Vier-Konten-Modells eingerichtete "Darlehenskonto" eines Gesellschafters infolge von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen negativ, so weist das nunmehr aktivische "Darlehenskonto" eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aus mit der Folge, dass es in die Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 EStG nicht einzubeziehen ist.
Wer sich über einen Treuhänder an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, kann zwar nicht unmittelbar aus §§ 171, 172 HGB in Anspruch genommen werden. Der Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Anleger kann aber von den Gesellschaftsgläubigern bzw. dem Insolvenzverwalter gepfändet oder an diese abgetreten werden.
Lässt sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht die für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich zogen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.11.2007 - V ZR 25/07).
Fordert ein Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von ihm geleistete Nachschusszahlungen wegen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses zurück, trifft die Gesellschaft die sekundäre Darlegungslast zum Abstimmungsverhalten des Gesellschafters bei den jeweiligen Gesellschafterversammlungen.
1. Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Anlegers, der Schadensersatzansprüche wegen seines Beitritts zu einem Wagniskapital-Fonds oder wegen der Pflichtwidrigkeit einer späteren Umstrukturierung geltend macht.
1. Ein Anlageberater, der eine stille Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft empfiehlt, genügt trotz eingehender mündlicher Erörterung des Ausgabeprospektes seiner Aufklärungs- und Überprüfungspflicht zur Werthaltigkeit der Anlage nicht, wenn der Prospekt keine ausreichenden Angaben zum Anlagekonzept, dessen Struktur, insbesondere zur Gewichtung der einzelnen Anlagebereiche, und der Berater keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen kann.
2. Ein Anleger muss sich trotz Unerfahrenheit in Geldangelegenheiten ein Mitverschulden bei der fehlgeschlagenen Kapitalanlage anrechnen lassen, wenn in den von ihm unterschriebenen Zeichnungsscheinen deutliche Hinweise darauf enthalten sind, dass es sich um keine mündelsichere bzw. festverzinsliche Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit eventueller Nachschusspflicht handele. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger den Begriff der Nachschusspflicht nicht verstanden und trotzdem nicht weiter nachgefragt hat.
1. Gesellschafter, die sich vor September 1999 an einem aus steuerlichen Gründen als BGB-Gesellschaft konzipierten Immobilienfonds beteiligt haben, haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Regelfall nur quotal, also nach dem Maß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft.
2. Die diese Haftung betreffende Aufklärung des Anlegers kann durch entsprechende Hinweise im Emissionsprospekt erfolgen.
Zu den Anforderungen an die Vereinbarung über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsvertrag.
1. Bei der Beurkundung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehn in Stammkapital hat der Notar besondere Belehrungspflichten.
2. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass die erforderlichen Belehrungen von dritter Seite erfolgt sind, sondern hat zu prüfen, ob die Gesellschafter solche Belehrungen auch richtig verstanden haben.
1. § 115 b GenG ist keine verjährungsrechtliche Bestimmung, sondern konkretisiert den Kreis der Passivlegitimierten einer Nachschusspflicht.
2. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft erlischt die Einlageverpflichtung des Genossen auf die Pflichtleistung.
3. Ist nach dem Statut der Genossenschaft von den zu zeichnenden Pflichtanteilen sofort nur ein Betrag von 10% zu zahlen und kann der Rest innerhalb von 3 Jahren anderweitig aufgefüllt werden, dann verletzt der Genosse nicht seine Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage, wenn vor Ablauf der 3 Jahre das Mitgliedschaftsverhältnis wirksam beendet wird, ohne dass der offene Restbetrag der Pflichteinlage gezahlt wird.
1. Es besteht keine Nachschusspflicht der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern in dem Gesellschaftsvertrag keine Nachschusspflicht abweichend von § 707 BGB vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung ist nur dann wirksam getroffen, wenn sie die Höhe der über die Gesellschaftereinlage hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise festlegt.
2. Beschlüsse der Gesellschafter vermögen eine solche Zahlungspflicht nur dann zu begründen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Dies wiederum ist nur dann wirksam möglich, wenn Ausmaß und Umfang der Belastung der einzelnen Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages bereits erkennbar sind.
3. Ist dies nicht der Fall, ist der Gesellschafter zum Nachschuss nur dann verpflichtet, wenn dies ausnahmsweise im Gesellschaftsinteresse geboten ist und die schutzwürdigen Belange des Gesellschafters dem nicht entgegen stehen.
4. Alleine aus dem Umstand, dass der betroffene Gesellschafter dem Beschluss über die Nachschusspflicht zugestimmt hat, ergibt sich keine Zahlungsverpflichtung.
1. Ein Anlageberater darf dem Kunden dann eine Geldanlage abweichend von dessen objektiven Anlagezielen empfehlen, wenn der Anleger ausdrücklich angibt, im Gegensatz zu seinen objektiven Bedürfnissen eine höhere als die übliche Rendite erzielen und hierfür auch ein entsprechend höheres Risiko eingehen zu wollen.
2. Der Anlageberater ist zwar verpflichtet, zur Beurteilung des Risikos der empfohlenen Anlage die Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse zu berücksichtigen. Er verletzt seine Pflichten aber nicht bereits dann, wenn er einzelne negative Stimmen übersieht, sofern nicht von einer eindeutig negativen Berichterstattung über die Anlage in der Wirtschaftspresse auszugehen ist.
1. Je geringer das Risiko einer Kapitalanlage in Form eines geschlossenen Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung zu bewerten war, desto geringere Anforderungen sind an die Risikoaufklärung durch den Anlagevermittler zu stellen.
2. Eine allgemeine Aufklärung über Haftungsrisiken und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht kann ausreichend sein, wenn die Verwirklichung des Risikos nach damaliger Einschätzung allgemein als unwahrscheinlich angesehen wurde.
Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht.
Das von einem Kommanditisten der KG gewährte "Darlehen" erhöht sein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn es den vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird.
Eine Barkapitalerhöhung entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 GmbHG um einen nicht durch 50,00 EUR teilbaren Betrag ist zulässig, wenn sie im Wege der Nennbetragserhöhung erfolgt und der Anpassung eines Geschäftsanteils auf einen durch 50,00 EUR teilbaren Betrag dient.
Wird eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für eine Gesellschaft bestimmt, die als geschlossener Immobilienfonds und Unterdeckungsfonds im Rahmen eines Steuersparmodells den Gesellschaftszweck der Modernisierung eines Objekts mit anschließender Vermietung von Wohneinheiten verfolgt, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge liegt ( in Abgrenzung zu BGH WM 2000, 2443 - dort rechtliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften im Rahmen eines Bauträgermodells und BGH ZIP 2004, 1394 ff., wo der Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit der Aufnahme eines Kreditvertrages verbunden war).
Wird eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für eine Gesellschaft bestimmt, die als geschlossener Immobilienfonds und Unterdeckungsfonds im Rahmen eines Steuersparmodells den Gesellschaftszweck der Modernisierung eines Objekts mit anschließender Vermietung von Wohneinheiten verfolgt, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge liegt ( in Abgrenzung zu BGH WM 2000, 2443 - dort rechtliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften im Rahmen eines Bauträgermodells und BGH ZIP 2004, 1394 ff., wo der Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit der Aufnahme eines Kreditvertrages verbunden war).