Kündigungsgründe die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können jedenfalls dann uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Zugang der Kündigung entstanden sind und der bestehende Betriebsrat insoweit ordnungsgemäß angehört worden ist.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann es gerechtfertigt sein, eine außerordentliche Kündigung vor dem Hintergrund des ultimaratio Prinzips trotz ganz erheblicher Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen als rechtsunwirksam anzusehen, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ruhen.
Lässt sich ein Arbeitnehmer für Druckaufträge, die er namens seines Arbeitgebers an eine Druckerei zu vergeben hat, über Jahre hinweg heimlich Schmiergelder in Höhe von 5 % der jeweiligen Auftragssumme versprechen und auszahlen, so rechtfertigt dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung.