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Nachschieben von Ermessenserwägungen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 5.04 vom 07.04.2005

Rechtsgebiete:BBesG, BBG, BeamtVG, BGB, BremBG, BremUrlVO
Schlagworte:Anfechtung, Antrag auf Entlassung, Aufklärungspflicht, Beamtenverhältnis, Beratungspflicht, Beurlaubung, culpa in contrahendo, Dienstvertrag, einstweiliger Ruhestand, Entlassung auf Antrag, Ermessen, Feststellungsbescheid, Fürsorgepflicht, Kausalität, Motivirrtum, Nachschieben von Ermessenserwägungen, Nachversicherung, Rücknahme, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ruhestand, Schadensersatz, Umdeutung, unzulässige Rechtsausübung, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Versorgung, Versorgungsbezüge, Versorgungszusage, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Vordienstzeit
Stichwort:Nachschieben von Ermessenserwägungen
Leitsatz:Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine vertragliche Zusage seines bisherigen Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendigung der bei einem Dritten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Dienste eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 5.04



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 721/04 vom 26.03.2004

Rechtsgebiete:GewO, VwGO
Schlagworte:Abschluss des Verwaltungsverfahrens, Ermessensreduzierung, Nachschieben von Ermessenserwägungen, strikter Zulassungsanspruch, Vorwegnahme der Hauptsache
Stichwort:Nachschieben von Ermessenserwägungen
Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO ist auf ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, das der vorläufigen Sicherung eines noch im Verwaltungsverfahren anhängigen Anspruchs dient, nicht anwendbar.

2. Die vorläufige Zulassung zu einem festgesetzten Volksfest im Wege einer einstweiligen Anordnung setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines zu sichernden strikten Zulassungsanspruchs und damit eine Ermessensreduzierung auf Null voraus.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 721/04

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 19.02 vom 03.06.2003

Rechtsgebiete:GG, AuslG, RuStAG, VwGO, VwVfG, EG, EMRK
Schlagworte:Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Rücknahme, Täuschung, erschlichene Einbürgerung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit, Vermeidung von Staatenlosigkeit, Unionsbürgerschaft nach EG-Vertrag, Ermessen, Nachschieben von Ermessenserwägungen, Mitteilung ausländischer Ermittlungsverfahren, schwerer gewerbsmäßiger Betrug, Verletzung des rechtlichen Gehörs
Stichwort:Nachschieben von Ermessenserwägungen
Leitsatz:1. Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art. 48 BayVwVfG) zurückgenommen werden.

2. Das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bewahrt nicht vor der Rücknahme einer derart erschlichenen Einbürgerung.

3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Wertentscheidung, den Eintritt von Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Wertentscheidung ist in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 19.02


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