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Nachschieben

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHES-LAG – Urteil, 19/3 Sa 1353/05 vom 10.07.2006

1. Ein Arbeitgeber, der Gründe nachschieben will, die ihm bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, ihm jedoch nachträglich bekannt geworden sind, hat vor der Einführung in den Kündigungsschutzprozess den Betriebsrat bzw. den Personalrat anzuhören. Eine fehlende oder fehlerhafte Unterrichtung des Betriebs- oder Personalrats kann der Arbeitgeber nicht dadurch beheben, dass er die vollständige und zutreffende Unterrichtung später nachholt. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Arbeitgeber zunächst nachgeschobene Kündigungsgründe ohne Anhörung der Personalvertretung in den Prozess einführt und diese Kündigungsgründe, nachdem der Arbeitgeber diesen Mangel entdeckt hat, erneut nach Anhörung der Personalvertretung nochmals in den Prozess einführt.

2. Zumindest dann, wenn der Arbeitgeber nur wenige konkrete Tatsachen dem Arbeitnehmer bei seiner ersten Anhörung vorgehalten hat, muss der Arbeitgeber dann, wenn er erstmals konkrete Tatsachen in den Prozess einführen will, die Verdachtsmomente gegen den Kläger begründen, vorher den Arbeitnehmer hierzu anhören.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 210/04 vom 01.09.2004

Arbeitgeber, im Kündigungsprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhaltes hinausgehen ( mit BAG vom 7.11.2002- 2 AZR 599/01).

2. Will der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung im Prozess zur Darlegung unzumutbarer wirtschaftlicher Belastungen auf die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten stützen, muss der dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren Angaben zu den aufgelaufenen Entgeltfortzahlungskosten machen. Jedenfalls muss er dem Betriebsrat mindestens die durchschnittliche monatliche Vergütung oder die Lohngruppe des Arbeitnehmers nennen. Anderenfalls kann er sich auf die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten als wirtschaftlich unzumutbare Belastung nicht im anschließenden Prozess berufen.

3. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, die Vergütungshöhe selbst zu ermitteln und sich die Entgeltfortzahlungskosten selbst auszurechnen.

4. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG können Angaben des Arbeitgebers zu den betrieblichen Auswirkungen der Fehlzeiten des Arbeitnehmers nur dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn Betriebsratsmitglieder den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und die konkreten Auswirkungen seiner Fehlzeiten kennen. Steht fest, dass zusätzlich zu hohen Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers beträchtliche krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten anderer Arbeitnehmer in der gleichen Abteilung zu verzeichnen sind, muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG zumindest grob vortragen, welche Folgen der wiederholten Ausfälle er dem zu kündigenden Arbeitnehmer zuordnet und das bzw. warum er deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar hält. Unterlässt er dieses, ist er mit diesbezüglichem Vortrag im Kündigungsprozess ausgeschlossen.

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