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Nachreichung von Unterlagen im sofortigen Beschwerdeverfahren

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 15 Ta 292/02 vom 12.11.2002

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe
Stichwort:Nachreichung von Unterlagen im sofortigen Beschwerdeverfahren
Leitsatz:Wird zur Einreichung von Prozesskostenhilfeunterlagen eine nach Beendigung der Instanz bzw. des Verfahrens endende Nachfrist gesetzt, müssen erst nach Fristablauf eingereichte Unterlagen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 15 Ta 292/02




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