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Nachrang

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 PA 87/09 vom 26.06.2009

Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem vorrangig Bestattungspflichtigen die Kosten nicht zu erlangen sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 90/07 vom 25.07.2007

1. Ein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht dem Kostenerstattungsanspruch des früher örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers gegen den örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89 c SGB VIII nicht entgegen.

2. Maßnahmen der Jugendhilfe sind auch dann rechtmäßig, wenn sie gegenüber ebenfalls in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachrangig sind.

3. Dem Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c SGB VIII lässt sich nicht entgegenhalten, der erstattungsberechtigte früher örtlich zuständige Jugendhilfeträger könne wegen des Vorrangs der Eingliederungshilfe gegenüber der Jugenhilfe die Erstattung seiner Aufwendungen von dem Träger der Sozialhilfe verlangen.

BSG – Urteil, B 2 U 3/06 R vom 08.05.2007

1. Der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung erfordert auch im Fall einer Zuständigkeitsänderung durch Gesetz eine Überweisung durch den bisherigen Träger, es sei denn, das Gesetz selbst sieht etwas anderes vor.

2. Soweit es zur Herbeiführung des Zuständigkeitswechsels einer Überweisung bedarf, fehlt für eine mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers geführte Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

3. Ein beigeladener Versicherungsträger kann nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die sich nach Anspruchsgrund und Rechtsfolgen von der ursprünglich mit der Klage geforderten Leistung wesentlich unterscheidet.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 343/04 vom 27.04.2005

1. Wird der Hilfebedarf seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher durch z. B. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht voll gedeckt, muss ergänzend dazu die Jugendhilfe eintreten.

2. Die ergänzende Leistungspflicht der Jugendhilfe besteht auch in den Fällen, in denen durch die "Gesundheitsreform" Leistungen der Krankenkassen zur Kostenersparnis eingeschränkt worden sind (z. B. durch die Regelungen der Zuzahlungspflicht).

3. Der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Gewährung von Jugendhilfe bei drohender oder bestehender seelischer Behinderung kann nicht nur eine ambulante Psychotherapie umfassen, sondern auch ergänzende Leistungen, die die tatsächliche Durchführung der sonst von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderweitig finanzierten eigentlichen Leistung erst ermöglichen - hier: Kosten für die Fahrten zu den psychotherapeutischen Behandlungsterminen -.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 867/01 vom 30.11.2004

1. Ob sog. realisierbare Unterhaltsansprüche als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Thüringer Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht anzusehen sind, ist zweifelhaft. Von einem realisierbaren Unterhaltsanspruch in diesem Sinne kann jedenfalls nur dann ausgegangen werden, wenn er auch der Höhe nach zweifelsfrei feststeht und dementsprechend ohne weiteres gerichtlich durchgesetzt werden kann.

2. Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen um eine Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen gestritten wird, sind nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 24.03 vom 25.11.2004

Die dem Beamten bei häuslicher Pflege zustehende Pauschalbeihilfe ist ohne Rücksicht auf die Gründe und den Umfang der Pflegebedürftigkeit subsidiär gegenüber der Pflegezulage nach § 35 BVG.

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