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Nachprüfungspflicht der Strafvollstreckungskammer

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 304/05 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:mündliche Anhörung, Pflicht, Nachprüfungspflicht der Strafvollstreckungskammer
Stichwort:Nachprüfungspflicht der Strafvollstreckungskammer
Leitsatz:Der Verurteilte ist in der Regel bei den nach §§ 454 i.V.m. § 463 Abs. 3 StPO zu treffenden Entscheidungen persönlich durch die Strafvollstreckungskammer zu hören. Die Strafvollstreckungskammer muss daher sorgfältig prüfen, ob der Verurteilte ggf. tatsächlich nicht bereit ist, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 304/05



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 305/05 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:mündliche Anhörung, Pflicht, Nachprüfungspflicht der Strafvollstreckungskammer
Stichwort:Nachprüfungspflicht der Strafvollstreckungskammer
Leitsatz:Der Verurteilte ist in der Regel bei den nach §§ 454 i.V.m. § 463 Abs. 3 StPO zu treffenden Entscheidungen persönlich durch die Strafvollstreckungskammer zu hören. Die Strafvollstreckungskammer muss daher sorgfältig prüfen, ob der Verurteilte ggf. tatsächlich nicht bereit ist, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 305/05


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