1. Bei der Ermittlung der Person des Rechtsmittelführers ist das Berufungsgericht nicht auf die Auslegung der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten Schriftsätze beschränkt. Es sind vielmehr auch die weiteren innerhalb der Notfrist eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Wenn sich aus ihnen der Nachname des Rechtsmittelklägers ergibt, ist dies ausreichend, selbst wenn er in der Berufungsschrift gar nicht genannt ist.
2. Zur Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität (Kapitalinformationsdelikt).