In der auch 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall fehlenden Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses durch zwei gemeinsam berufene Testamentsvollstrecker liegt eine grobe Pflichtverletzung, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichtes deren Abberufung rechtfertigen kann, wenn beiden der Vorwurf gemacht werden muss, mit dem jeweils anderen nicht zu kooperieren und keiner von ihnen jedenfalls selbst ein im übrigen ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt hat.
In der auch 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall fehlenden Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses durch zwei gemeinsam berufene Testamentsvollstrecker liegt eine grobe Pflichtverletzung, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichtes deren Abberufung rechtfertigen kann, wenn beiden der Vorwurf gemacht werden muss, mit dem jeweils anderen nicht zu kooperieren und keiner von ihnen jedenfalls selbst ein im übrigen ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt hat.