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Nachlassverwaltung

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 5 W (Lw) 10/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:LwVG, LwAnpG, ZPO, BGB
Stichwort:Nachlassverwaltung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 5 W (Lw) 10/08



THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 592/05 vom 09.04.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Beitrag, Abwasserbeitrag, Erbe, Nachlass, Nachlassverwaltung, Nachlasskonkurs, Haftungsbeschränkung, Nachlassverbindlichkeit, Nachlasserbenschuld, Eigenverbindlichkeit, Beitragsrecht
Stichwort:Nachlassverwaltung
Leitsatz:Eine Abwasserbeitragsschuld, die nach dem Tod des Erblassers entsteht, ist keine reine Nachlassverbindlichkeit, sondern eine eigene Verbindlichkeit des Erben, die insoweit nicht der Haftungsbeschränkung der §§ 1975, 1990 BGB unterliegt.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 592/05

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 151/08 vom 30.12.2008

Rechtsgebiete:KostO
Stichwort:Nachlassverwaltung
Leitsatz:Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Entlassung des Nachlasspflegers kann der Geschäftswert auf ein Zehntel des Reinnachlasswertes festgesetzt werden.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 151/08

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 417/07 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, GBO
Stichwort:Nachlassverwaltung
Leitsatz:1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es nicht.

2. Sind die Gesellschafter der GbR als Eigentümer des Gesellschafts- Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so ist der Wechsel des Gesellschafters infolge Erbgangs und Abtretung des Geschäftsanteils im Grundbuch im Wege der Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung einzutragen. Es bedarf dazu der Bewilligung des Testamentsvollstreckers und des als Inhaber des Geschäftsanteils einzutragenden Erben, nicht aber der übrigen Erben. Die gesellschaftsvertragliche Zulässigkeit der Rechtsnachfolge wird durch die Bewilligung der übrigen Gesellschafter nachgewiesen. Zum Nachweis, dass die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich erfolgt ist, kann die Vorlage des eröffneten Testaments genügen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 417/07


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