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Nachlassschulden

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 U 898/05 vom 01.02.2007

1. Die anerkannten Grundsätze über Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB bei mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern - dingliche Sicherungsgeber und Bürgen - (BGH NJW-RR 1981, 682; NJW 1989, 2530; NJW-RR 1991, 170; NJW-RR 1991, 499; NJW-RR 1991, 682) finden auf den Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung nicht entsprechende Anwendung. Der Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung ist nicht in einer Stellung, die einem Grundschuldbesteller oder Bürgen zukommt. Er ist nicht Sicherungsgeber.

2. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Begünstigte lediglich eine ungesicherte Hoffnung auf die im Versicherungsfall wirkende Leistung. Bis dahin steht der Versicherungsvertrag voll zur Disposition des Versicherungsnehmers.

3. Ein widerrufliches Bezugsrecht hindert den Versicherungsnehmer nicht, zur Sicherheit von Kreditverbindlichkeiten seine Lebensversicherung abzutreten. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgläubiger ab, so ist darin, soweit bereits zuvor ein widerrufliches Bezugsrecht begründet worden ist, ein Widerruf des Bezugsrechtes zu sehen. Dieser Widerruf gilt allerdings nur insoweit, als dies mit den Interessen des Kreditgläubigers und Sicherungsnehmers kollidiert. Der Versicherungsnehmer will dem Sicherungsgläubiger nur den Vorrang vor dem durch ein widerrufliches Bezugsrecht Begünstigten einräumen. Der Widerruf setzt die früher ausgesprochene Bezugsberechtigung nur insoweit außer Kraft, wie es für den Sicherungszweck erforderlich ist (in Anknüpfung an BGHZ 109, 67, 69 f., 71 f. = VersR 1989 1289, 1290; BGH VersR 1996, 877, GA 61; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 121)

4. Die Klausel des § 13 Abs. 2 ALB 86, wonach die Umwandelung eines widerruflichen in ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Bestätigung des Versicherers bedarf, verstößt nicht gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n.F.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 584/04 vom 11.01.2006

Ein Lebensversicherer kann auf Schadensersatz - gegebenenfalls auch in Höhe der Versicherungssumme - haften, wenn er einen Versicherungsantrag nicht innerhalb angemessener Zeit bescheidet. Allerdings muss der Versicherungsnehmer seinerseits alles getan haben, um den Versicherer in die Lage zu versetzen, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 116/02 vom 01.07.2003

Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser über ein Grundstück verfügt, das einen wesentlichen Teil seines Nachlasses ausmacht, und ausgeschlossen werden kann, dass er über sein gesamtes Vermögen verfügen wollte.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 87/02 vom 03.06.2003

1. Gehört zum Nachlass eines zwischen dem 1 Januar 1976 und dem 2.Oktober 1990 mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern verstorbenen Erblasser ein Miteigentumsanteil an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück und ist er an dem weiteren Miteigentumsanteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, so tritt nur hinsichtlich des ersteren Nachlassspaltung ein, während die gesamthänderische Beteiligung zum "Westvermögen" des Erblassers gehört.

2. Hat der Erblasser in einem Testament verfügt, dass eine Person seinen Nachlass verteilen und den größten Anteil erhalten soll und weitere Personen jeweils Geldbeträge erhalten sollen, so kann darin eine Alleinerbeinsetzung der erstgenannten Person liegen.

3. Hat der nach BGB beerbte Erblasser in dieser Weise eine Person zu seinem Alleinerben eingesetzt, so gilt die Erbeinsetzung auch für das der Nachlassspaltung unterliegende Grundvermögen in der ehemaligen DDR, sofern das Testament keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, dass sich die Erbeinsetzung nicht auch auf den abgespaltenen Nachlass bezieht.

4. Bei der gemäß § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung eines Briefs als Testament sind an die Feststellung, dass er vom Erblasser mit ernstlichem Testierwillen verfasst worden ist, strenge Anforderungen zu stellen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 86/02 vom 03.06.2003

1. Gehört zum Nachlass eines zwischen dem 1 Januar 1976 und dem 2.Oktober 1990 mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern verstorbenen Erblasser ein Miteigentumsanteil an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück und ist er an dem weiteren Miteigentumsanteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, so tritt nur hinsichtlich des ersteren Nachlassspaltung ein, während die gesamthänderische Beteiligung zum "Westvermögen" des Erblassers gehört.

2. Hat der Erblasser in einem Testament verfügt, dass eine Person seinen Nachlass verteilen und den größten Anteil erhalten soll und weitere Personen jeweils Geldbeträge erhalten sollen, so kann darin eine Alleinerbeinsetzung der erstgenannten Person liegen.

3. Hat der nach BGB beerbte Erblasser in dieser Weise eine Person zu seinem Alleinerben eingesetzt, so gilt die Erbeinsetzung auch für das der Nachlassspaltung unterliegende Grundvermögen in der ehemaligen DDR, sofern das Testament keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, dass sich die Erbeinsetzung nicht auch auf den abgespaltenen Nachlass bezieht.

4. Bei der gemäß § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung eines Briefs als Testament sind an die Feststellung, dass er vom Erblasser mit ernstlichem Testierwillen verfasst worden ist, strenge Anforderungen zu stellen.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 71/02 vom 18.03.2003

Zur Frage des Erbstatuts und zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, wenn sich das Vermögen des deutschen in Kanada lebenden Erblassers sowohl in Kanada als auch in Deutschland befindet.

OLG-CELLE – Urteil, 6 U 106/02 vom 30.01.2003

1. Es stellt keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB dar, wenn ein Miterbe von einem anderen Miterben der noch ungeteilten Erbengemeinschaft verlangt, dass von einem den gesamten Nachlass ausmachenden Guthabenbetrag auf einem Konto Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden sollen, obwohl feststeht, dass diese den Guthabenbetrag übersteigen.

2. Die Regelung des § 2046 BGB über die vor Teilung des Nachlasses vorzunehmende Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten betrifft alleine das Verhältnis der Miterben untereinander und stellt keine Schutzvorschrift zugunsten der Nachlassgläubiger dar.

3. Ein Miterbe kann deshalb die Zustimmung zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verweigern, wenn der dies verlangende Miterbe zunächst verpflichtet ist, von ihm infolge einer unwirksamen Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB erhaltene Beträge an die Miterbengemeinschaft zurückzugewähren. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB.

OLG-CELLE – Beschluss, 6 W 82/02 vom 19.07.2002

1. Wendet der Erblasser in einem notariellen Testament drei als Erben bezeichneten Personen bestimmte Vermögensgegenstände seines Nachlasses zu, die den gesamten Nachlass erschöpfen, so kann hierin abweichend von der Auslegungsregel des § 2087 II BGB eine Erbeinsetzung auf den Bruchteil des Vermögens liegen, der den Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des beim Erbfall vorhandenen Vermögens in Verbindung mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB entspricht.

2. Bei der Frage, ob eine Erbeinsetzung oder lediglich die Zuwendung eines Vermächtnisses vorliegt, kommt dem Umstand, wer nach dem Willen des Erblassers die Bestattungskosten zu tragen hat, erhebliche Bedeutung zu.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 19/01 vom 04.04.2002

Zur Frage Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 6 W 99/08 vom 06.10.2008

EUGH – Urteil, C-43/07 vom 11.09.2008

BFH – Beschluss, III S 27/07 vom 06.09.2007

OLG-KOBLENZ – Urteil, 3 U 511/96 vom 08.05.2001


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