Die einem Nachlassverwalter zu bewilligende Vergütung wird durch das Nachlassgericht festgesetzt. Die Festsetzung gegen die Staatskasse entsprechend den Regelungen über die Vergütung von Berufsvormündern ist nicht möglich. Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen die Festsetzung gegen die Staatskasse aus. Der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters ist auch ohne die Möglichkeit, subsidiär die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, hinreichend gesichert.
1. Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin, nachdem sie schon früher ihr Hausgrundstück dem Sohn erbvertraglich als Vorausvermächtnis zugewandt hatte, ihr gesamtes restliches (Geld-)Vermögen nach Quoten auf Angehörige verteilt.
2. Die Beschränkung einer angeordneten Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand ist im Erbschein anzugeben.
3. Mit der Behauptung, der Erbschein weise sein Erbrecht nicht richtig aus, ist auch derjenige, der den Erbschein beantragt hatte, beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung der Einziehung des Erbscheins.
Bei einem Betreuer, der ein Hochschulstudium der Politikwissenschaft abgeschlossen hat, liegen besondere, für die Führung einer Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG jedenfalls dann vor. Wenn sein Aufgabenkreis die Vertretung des Betreuten in finanziellen Angelegenheiten und vor Behörden und Einrichtungen umfasst.
Der Testamentsvollstrecker kann, weil er bei der Führung seines Amtes nicht der Kontrolle und Aufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt, von diesem nicht durch Beugemittel zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Erben angehalten werden.
1. Aufhebung eines noch nicht vollzogenen Beschlusses, durch den ein Erbschein bewilligt wird, dessen Inhalt keinem der gestellten Erbscheinsanträge entspricht.
2. Zum Umfang der Ermittlungen der Tatsacheninstanz, wenn eine Erbschaftsausschlagung wegen eines möglicherweise beachtlichen Inhaltsirrtums angefochten wird.
1. Die von einem Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich im Erbscheinsverfahren eingegangene Verpflichtung, gegen einen erteilten Erbschein nicht mehr durch Ausübung von Verfahrensrechten vorzugehen, erstreckt sich auf einen inhaltsgleichen Erbschein, an dessen Erteilung aus besonderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse besteht (hier: Fall von BGHZ 146, 310).
2. Ein entgegen dieser Verpflichtung eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
Für die Eintragung des Erben als Eigentümer und die damit verbundene Eintragung eines Nacherben ist das Grundbuchamt an den Erbschein gebunden auch hinsichtlich der Formulierung des Umfangs der Befreiung des Vorerben.