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JuraForum.deUrteileSchlagwörterNNachlasspflegschaft 

Nachlasspflegschaft

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Beschluss, B 12 SF 8/08 S vom 02.04.2009

Sind bei Klageerhebung der Beschäftigungsort, Wohnsitz und Aufenthaltsort der als Versicherte klagenden Partei unbekannt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach deren letzten Wohnsitz.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 151/08 vom 30.12.2008

Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Entlassung des Nachlasspflegers kann der Geschäftswert auf ein Zehntel des Reinnachlasswertes festgesetzt werden.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, Not 1/08 vom 17.04.2008

Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle für einen (Anwalts-)Notar kann die Justizverwaltung bei Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums nach § 6 Abs. 3 BNotO, 7 Abs. 1 AVNot Schl.H. auch einem Bewerber mit der geringeren Punktzahl den Vorzug geben, soweit dieser Bewerber im Rahmen einer wertenden Gesamtschau besser geeignet erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bei dem punktbesseren Bewerber im Bereich einer der beiden für die fachliche Eignung wesentlichen Komponenten - den praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der theoretischen Fortbildung - ein vollständiger Ausfall festzustellen ist.

BFH – Urteil, V R 62/05 vom 03.04.2008

Ein Steuerberater, der als Testamentsvollstrecker und als Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen auch dann im Inland aus, wenn die Erben im Drittlandsgebiet wohnen.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 79/07 vom 22.02.2008

1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine in der Beschwerdeinstanz unterbliebene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nur in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO nachgeholt werden; denn die Bestimmung des § 18 FGG gestattet nur dem Gericht erster Instanz, nicht aber dem Beschwerdegericht die Abänderung seiner Entscheidung.

2. Wird die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, die grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar ist, erst nach formeller Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nachgeholt, ist entsprechend § 20 a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 270/07 vom 22.01.2008

1) Beziehen sich mehrere Erbengemeinschaften jeweils auf verschiedene ideelle Grundstücksbruchteile, so handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 1961 BGB, wenn ein Aufhebungsanspruch gegen den Nachlass eines Erblassers geltend gemacht werden soll, zu dem ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück gehört.

2) Der Senat neigt zu der Auffassung, dass § 74 FGG sich nicht auf eine gem. § 1961 BGB anzuordnende Nachlasspflegschaft erstreckt.

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Wx 14/07 vom 06.08.2007

Die gesetzliche Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung) gilt auch für berufsmäßig tätige Nachlasspfleger.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 454/03 vom 10.07.2007

Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von Schadensersatzansprüchen statt.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 245/07 vom 29.06.2007

1. Der Tod des Betreuten im Regreßverfahren gem. § 1836e BGB führt nicht zur förmlichen Unterbrechung, sondern zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Rechtsnachfolger von Amts wegen. Die unbekannten Erben werden dabei durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten. Beim Eintritt des Todes des Betreuten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine Titelumschreibung auf die Erben ohne Vorbehalt möglich. Zur Beschränkung ihrer Haftung müssen sie eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO erheben.

2. Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe sind gegenüber dem Regreßanspruch gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorrangig. Das haftende Aktivvermögen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 7 U 248/06 vom 27.06.2007

Der Nachlasspfleger hat neben der Ermittlung der Erben den Nachlass zu sichern und dazu den Nachlass an sich zu nehmen. Dabei kann er von jedem, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlangen, was dem Nachlasspfleger erst dessen Verwaltung ermöglicht. Deshalb verbietet sich eine entsprechende Anwendung des § 1812 BGB auf das Herausgabeverlangen.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 3 W 427/07 vom 20.06.2007

Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass nach dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG).

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 49/07 vom 30.04.2007

Die gesetzliche Ausschlußfrist für den Vergütungsanspruch gem. § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des Ersten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580) gilt auch für berufsmäßig tätige Nachlasspfleger (Anschluss an Kammergericht FG Prax 2005, 264 = FamRZ 2006, 225 und Kammergericht RPfleger 2006, 76).

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 6/07 vom 29.03.2007

1. Ob der Erbe unbekannt ist (§ 1960 Abs. 1 BGB) und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Beschwerdegerichts unter Zugrundelegung des Kenntnisstandes im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme zu beurteilen.

2. Unbekannt ist ein Erbe auch dann, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist; ein Erbe ist auch dann als unbekannt anzusehen, wenn mehrere Erben in Betracht kommen, und sich der Tatrichter nicht ohne weitere umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil etwa Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit des Testaments besteht.

3. Den Umfang der erforderlichen Ermittlungen bestimmt das Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 12 FGG).

4. Es ist sachgerecht und regelmäßig geboten, zuerst die Ermittlungen durchzuführen, die erforderlich und möglich sind, um Klarheit über die Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit zu gewinnen.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 W 15/06 vom 15.03.2007

§ 1812 BGB schränkt die Vertretungsmacht des Betreuers nicht umfassend ein.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 19/07 vom 15.03.2007

Zur Frage des Anspruchs des Nachlassverwalters auf Abschlagszahlungen auf seine Vergütung.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 10 U 32/06 vom 24.11.2006

Die Vermutungswirkung des § 430 BGB wird für ein von Ehegatten gemeinschaftlich eingerichtetes Oder-Konto nicht allein dadurch entkräftet, dass sich die Eheleute trennen oder sogar rechtskräftig geschieden werden und sich ein Ehegatte nicht mehr aktiv an den Bankgeschäften betreffend das Konto beteiligt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 20.05 vom 25.10.2006

Die in § 1 Abs. 6 VermG in Bezug genommene gesetzliche Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO greift bei einer Erbausschlagung nicht ein.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 131/05 vom 08.03.2006

1. Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten. Ist der Nachlass nicht mittellos, erhöht sich die Vergütung für bis 30.6.2005 wahrgenommene Nachlassverwaltungen über die Mindestsätze nach § 1 BVormG hinaus in der Regel angemessen, da diese wegen im Vergleich zum Betreuer unterschiedlicher Tätigkeit und Interessenlage nicht als Orientierungshilfe für den Regelfall gelten können.

2. Auch bei dem Rückgriff der Staatskasse nach § 1836e BGB hinsichtlich der Kosten des Nachlassverwalters ist die Haftung der Erben beschränkt, sofern nicht ausnahmsweise nach § 2013 BGB unbeschränkte Haftung eingetreten ist.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 132/05 vom 08.03.2006

1. Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten. Ist der Nachlass nicht mittellos, erhöht sich die Vergütung für bis 30.6.2005 wahrgenommene Nachlassverwaltungen über die Mindestsätze nach § 1 BVormG hinaus in der Regel angemessen, da diese wegen im Vergleich zum Betreuer unterschiedlicher Tätigkeit und Interessenlage nicht als Orientierungshilfe für den Regelfall gelten können.

2. Auch bei dem Rückgriff der Staatskasse nach § 1836e BGB hinsichtlich der Kosten des Nachlassverwalters ist die Haftung der Erben beschränkt, sofern nicht ausnahmsweise nach § 2013 BGB unbeschränkte Haftung eingetreten ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 26 W 74/05 vom 15.02.2006

1. Sofern das Prozessgericht über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen eines erst nach Erlass des Endurteils eingetretenen Aussetzungsgrundes i. S. v. § 246 ZPO im Rahmen der Begründung des Endurteils entscheidet, wird hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO eröffnet.

2. Der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Nachlasspfleger steht nicht entgegen, dass im Falle der im Erbscheinsverfahren zu klärenden Frage einer Unwirksamkeit des Testaments nur die gegnerische Partei als Erbe in Betracht kommt.

3. Die Beschwerdeentscheidung nach § 252 ZPO hat dann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden, wenn der Aussetzungsgrund erst nach dem Erlass des Endurteils in der ersten Instanz entsteht (Ergänzung zu OLG Köln, OLGR 1998, 89). Tatbestand s. a. Schluss der Entscheidung

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 9 W 664/05 vom 09.01.2006

1. Die Staatskasse kann die ihr gem. § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB aus dem Nachlass zu erstattenden Betreuungskosten gegen die unbekannten Erben des Betreuten - vertreten durch eine vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspflegerin - im Verfahren nach §§ 56g Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 69e FGG festsetzen lassen.

2. Im Festsetzungsbeschluss ist den unbekannten Erben in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 305, 780 ZPO das Recht vorzubehalten, die persönlichen Haftungsbeschränkungen des § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 92c Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 BSHG (nunmehr § 102 Abs. 3 SGB XII ) nachträglich geltend zu machen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 180/03 vom 29.11.2005

Die einem Nachlassverwalter zu bewilligende Vergütung wird durch das Nachlassgericht festgesetzt. Die Festsetzung gegen die Staatskasse entsprechend den Regelungen über die Vergütung von Berufsvormündern ist nicht möglich. Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen die Festsetzung gegen die Staatskasse aus. Der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters ist auch ohne die Möglichkeit, subsidiär die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, hinreichend gesichert.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 56/05 vom 15.11.2005

Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 195/05 vom 13.10.2005

1. Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 S. 4 in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) gilt auch für Nachlasspfleger.

2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Stundensatzhöhe von Betreuern bemittelter Betreuer (vgl. BGB, Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - BGHZ 145, 104) ist auf berufsmäßig tätige Nachlasspfleger bemittelter Nachlässe nicht uneingeschränkt zu übertragen. Die Stundensätze des § 1 BVormVG enthalten insoweit lediglich Mindestsätze , die nur bei einfacher Nachlassabwicklung zu gewähren sind (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 19. März 2002 - 7 W 1944/01 -, NJW 2002, 3480).

3. Kann ein zum Nachlasspfleger bestellter Rechtsanwalt den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, während sich die darüber hinausgehende Nachlassabwicklung im Wesentlichen auf die Fertigung von Berichten an das Nachlassgericht beschränkt, liegt ein einfacher Fall vor. Durch die anwaltlichen Gebühren werden der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand sowie die Schwierigkeiten der hierauf bezogenen Tätigkeit abgedeckt.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 68/05 vom 10.10.2005

1. In Nachlassverfahren begründet ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit regelmäßig keinen Verfahrensmangel.

2. Zur Aufhebung einer Nachlasspflegschaft genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Person Erbe geworden ist; letzte Gewissheit ist nicht erforderlich.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 166/05 vom 09.09.2005

1. Die Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998) gilt auch für Nachlasspfleger.

2. § 56g Abs. 1 FGG begründet keine Verpflichtung des Gerichts, den berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger von Amts wegen vor dem Verfall seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. zu bewahren.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 77/04 vom 16.03.2005

1. Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die kinderlosen Ehegatten ihr Immobilienvermögen nach dem Tod des Letztversterbenden unter Übergehung der Schwester der Ehefrau den drei Familienstämmen der Kinder der Schwester zuwenden.

2. Zur Pflicht der Tatsacheninstanzen, Beweisangeboten zur Ermittlung des Erblasserwillens nachzugehen.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 202/04 vom 14.02.2005

1. Der Nachlasspfleger darf als gesetzlicher Vertreter der von ihm zu ermittelnden Erben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 61 I PStG geltend machen und zur Ausführung seiner Aufgabe Erbensucher ermächtigen. Diese sind zur Einholung von Auskünften berechtigt.

2. § 61 I PStG sieht eine Auskunft aus den sog. Sammelakten eines Standesamtes nicht vor und bietet deshalb insoweit keine Anspruchsgrundlage. § 48 DA ist ein Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die den Standesbeamten in zulässiger Weise zu Auskünften aus den Sammelakten befugt, der jedoch grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt. Der Standesbeamte muss allerdings die ihm zugebilligten Interpretations- und Handlungsspielräume sachgerecht ausfüllen. Im Ergebnis können sich nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot insoweit Auskünfte an dritte Personen im wesentlichen nicht auf andere Tatsachen erstrecken als aus den Personenstandsbücher hervorgehen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 91/04 vom 23.11.2004

1. Die Frage, ob ein Erbe im Sinne des § 1960 BGB unbekannt ist, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Ermittlungen sind nur soweit zu erstrecken, dass sich beurteilen lässt, ob der Erbe derzeit unbekannt ist.

2. Bei der Frage, ob der Erbe bekannt ist, ist nicht letzte Gewissheit erforderlich, sondern es genügt schon eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Person Erbe geworden ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 387/04 vom 17.11.2004

Zu den Voraussetzungen für die Entlassung eines Nachlasspflegers.

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