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Nachlassinsolvenzverfahren

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 592/05 vom 09.04.2009

Eine Abwasserbeitragsschuld, die nach dem Tod des Erblassers entsteht, ist keine reine Nachlassverbindlichkeit, sondern eine eigene Verbindlichkeit des Erben, die insoweit nicht der Haftungsbeschränkung der §§ 1975, 1990 BGB unterliegt.

BGH – Urteil, IX ZR 194/07 vom 11.12.2008

Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleibende Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten.

Hat der Schuldner an einem von ihm erworbenen Grundstück einem Gläubiger eine dem vorgemerkten Rückübertragungsanspruch des Grundstücksverkäufers nachrangige Grundschuld bewilligt und dem Gläubiger auch den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung abgetreten, so beurteilt sich die Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlungen nach dem Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung, nicht nach dem des Rücktritts vom Kaufvertrag. ZPO § 561, 559 Abs. 1, § 540 Abs. 1 Nr. 1, §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 1 Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, die im Tatbestand des Berufungsurteils und dem Protokoll der Berufungsverhandlung nicht wiederholt und auch nicht in Bezug genommen werden, weil das Berufungsgericht sie für unerheblich erachtet hat, können weder Grundlage der Nachprüfung noch einer bestätigenden Neuentscheidung des Revisionsgerichts sein. In diesem Fall ist dem betroffenen Revisionsbeklagten nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zurückzukommen.

BGH – Beschluss, IX ZR 150/05 vom 17.07.2008

Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil, mit dem ein Urteil eines ausländischen Gerichts für vollstreckbar erklärt worden ist, das zur Zahlung aus einem Nachlass verurteilt hat, über den im Inland das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.

BGH – Beschluss, IX ZB 62/05 vom 21.02.2008

Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt.

Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines Treuhänders beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treuhänders kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 131/05 vom 08.03.2006

1. Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten. Ist der Nachlass nicht mittellos, erhöht sich die Vergütung für bis 30.6.2005 wahrgenommene Nachlassverwaltungen über die Mindestsätze nach § 1 BVormG hinaus in der Regel angemessen, da diese wegen im Vergleich zum Betreuer unterschiedlicher Tätigkeit und Interessenlage nicht als Orientierungshilfe für den Regelfall gelten können.

2. Auch bei dem Rückgriff der Staatskasse nach § 1836e BGB hinsichtlich der Kosten des Nachlassverwalters ist die Haftung der Erben beschränkt, sofern nicht ausnahmsweise nach § 2013 BGB unbeschränkte Haftung eingetreten ist.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 132/05 vom 08.03.2006

1. Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten. Ist der Nachlass nicht mittellos, erhöht sich die Vergütung für bis 30.6.2005 wahrgenommene Nachlassverwaltungen über die Mindestsätze nach § 1 BVormG hinaus in der Regel angemessen, da diese wegen im Vergleich zum Betreuer unterschiedlicher Tätigkeit und Interessenlage nicht als Orientierungshilfe für den Regelfall gelten können.

2. Auch bei dem Rückgriff der Staatskasse nach § 1836e BGB hinsichtlich der Kosten des Nachlassverwalters ist die Haftung der Erben beschränkt, sofern nicht ausnahmsweise nach § 2013 BGB unbeschränkte Haftung eingetreten ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 99/04 vom 28.09.2004

Für die Glaubhaftmachung einer Nachlassforderung durch den Gläubiger wegen der Anordnung einer Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB und zur Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht es nicht aus, dass der Vortrag das Bestehen einer Nachlassforderung zwar schlüssig ergibt, sich aufgrund der Einwendungen der Beteiligten als Schuldner aber erkennen lässt, dass nur durch eine eingehende Aufklärung des Sachverhalts und die Beantwortung nicht einfacher Rechtsfragen festgestellt werden kann, ob die Forderung überhaupt und in welcher Höhe sie wahrscheinlich besteht.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 3 Wx 302/02 vom 11.07.2003

1.

Ist eine zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek nach § 88 InsO unwirksam geworden, kann der Insolvenzverwalter die Berichtigung des Grundbuchs verlangen.

2.

Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam gewordene Sicherungshypothek ist zu einer Eigentümergrundschuld geworden; zur Löschung ist grundbuchrechtlich die Bewilligung des Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO erforderlich.

OLG-CELLE – Urteil, 6 U 106/02 vom 30.01.2003

1. Es stellt keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB dar, wenn ein Miterbe von einem anderen Miterben der noch ungeteilten Erbengemeinschaft verlangt, dass von einem den gesamten Nachlass ausmachenden Guthabenbetrag auf einem Konto Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden sollen, obwohl feststeht, dass diese den Guthabenbetrag übersteigen.

2. Die Regelung des § 2046 BGB über die vor Teilung des Nachlasses vorzunehmende Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten betrifft alleine das Verhältnis der Miterben untereinander und stellt keine Schutzvorschrift zugunsten der Nachlassgläubiger dar.

3. Ein Miterbe kann deshalb die Zustimmung zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verweigern, wenn der dies verlangende Miterbe zunächst verpflichtet ist, von ihm infolge einer unwirksamen Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB erhaltene Beträge an die Miterbengemeinschaft zurückzugewähren. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 20/01 vom 24.07.2001

1. Zur Frage, ob es sittenwidrig sei, einen Lebenspartners als Erbe einzusetzen, wenn dadurch nahe Angehörigen umgangen werden.

2. Es besteht kein Anfechtungsgrund wegen eines Motivirrtums, wenn der Erblasser trotz späterer Kenntnis seines Irrtums seine vom Irrtum beeinflußte testamentarische Verfügung bewusst fortgelten lässt

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 237/00 vom 16.01.2001

1.) Hinsichtlich der Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters bestehen gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren keine Besonderheiten.

2.) Die Darstellung eines Sachverhaltes durch das Erstbeschwerdegericht kann ausnahmsweise dann durch eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden, wenn sich für das Rechtsbeschwerdegericht hieraus zuverlässig ergibt, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.

3.) Ein Unterschreiten des Regelvergütungssatzes kommt über die in § 3 InsVV enumerativ genannten Fälle hinaus dann in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens ganz erheblich hinter den Kriterien des Normalfalles eines Insolvenzverfahrens zurückbleibt.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 512/00 vom 19.10.2000

19.10.2000

6 W 512/00

Rechtliche Grundlage:

FGG § 56g; BGB § 1835a, BGB § 1836e; BGB § 1908i

1. Für die Frage der Mittellosigkeit des Betreuten und der Haftung der Staatskasse für die dem Betreuer zustehende Aufwandsentschädigung kommt es bei Vorversterben des Betreuten weiterhin auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes an (vgl. § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB).

2. Bereits zur Bestimmung einer Haftung der Staatskasse für die Betreuervergütung/-aufwandsentschädigung ist die Frage der Mittellosigkeit des Nachlasses entspr. § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu beantworten.

3. Eine Betreuervergütung /-aufwandsentschädigung kann entspr. § 56g Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. FGG auch gegen Erben festgesetzt werden, jedoch erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs. Eine Festsetzung unterbleibt, wenn der Betreuer den Betreuten allein beerbt hat.

Thür. OLG Beschl. v. 19. 10. 2000, 6 W 512/00

BFH – Urteil, IV R 87/05 vom 23.04.2009

BFH – Beschluss, IV R 87/05 vom 28.11.2008

OLG-ROSTOCK – Urteil, 1 U 53/08 vom 25.06.2008

BFH – Beschluss, III S 27/07 vom 06.09.2007

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 37/05 vom 11.05.2006

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Wx 43/04 vom 14.04.2005

OLG-KOELN – Urteil, 2 U 72/04 vom 02.02.2005

BFH – Beschluss, VII E 3/01 vom 24.10.2001


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