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JuraForum.deUrteileSchlagwörterNNachholung der verschuldet versäumten Mitwirkungshandlung in der Beschwerdeinstanz 

Nachholung der verschuldet versäumten Mitwirkungshandlung in der Beschwerdeinstanz

Entscheidungen der Gerichte

LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 889/03 vom 11.02.2004

Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristversäumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.

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