1. Versicherter iS von § 183 SGG ist - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - jeder Beteiligte, über dessen Status als Versicherter gestritten wird.
2. Eine Person, die im Vorverfahren erfolgreich einen die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt angegriffen hat, ist in dem Streit über die Erstattung der Vorverfahrenskosten (§ 63 SGB X) nicht als Versicherte iS von § 183 SGG anzusehen.
3. Jedenfalls bei betragsmäßig von vornherein feststehenden und offensichtlich gleich gebliebenem Streitwert darf das Rechtsmittelgericht eine von der Vorinstanz - schon mangels entsprechender Kostengrundentscheidung - unterlassene Streitwertfestsetzung nachholen.