1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen.
2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.
Die Nachholung der Vollstreckung der restlichen Strafe eines abgeschobenen und nach § 456a StPO vom weiteren Strafvollzug in Deutschland verschonten Ausländers ist in der Regel nicht für Zeiträume auszusetzen, für die ihm die Ausländerbehörde befristete Betretenserlaubnisse erteilt.
Soweit aufgrund der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007, BVerwGE 129, 367) insbesondere bei der Gruppe der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer auch in Fällen eines Regelausweisungstatbestandes wegen des Vorliegens einer Ausnahme jeweils eine Ermessensentscheidung notwendig ist, kann bei vollständigem Fehlen solcher Ermessenserwägungen - anders als von der Rechtsprechung in europarechtskonformer Auslegung des § 114 Satz 2 VwGO in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern als Ausnahme zugestanden (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004, BVerwGE 121, 297) - eine Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erlaubt werden.
Wurde durch den für Eilmaßnahmen nach § 65 Abs. 5 FGG zuständigen Richter ein vorläufiger Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt, so hat der Eilrichter selbst die Nachholung dieser Anhörung zu veranlassen, wenn der Betroffene nachfolgend in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
1. Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 HSchG stellen keine pädagogischen Bewertungen bzw. unterrichtlichen oder erzieherischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 92 Abs. 3 HSchG dar, bei denen die staatliche Schulaufsicht auf die Überprüfung bestimmter Fehler beschränkt ist.
2. Das Staatliche Schulamt kann als Widerspruchsbehörde die formelle Rechtswidrigkeit einer vom Schulleiter erlassenen Ordnungsmaßnahme, die auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Anhörung beruht, durch Nachholung der Anhörung im Vorverfahren heilen.
1. Einem Ausländer, der ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, kann es auch dann grundsätzlich zugemutet werden, das Visumverfahren nachzuholen, wenn er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Eine auch nur vorübergehende Trennung von der Ehefrau ist nur dann unzumutbar, wenn weitere besonderer Umstände im Einzelfall vorliegen, etwa wenn einer der Ehegatten auf Grund individueller Besonderheiten, etwa infolge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (vgl. Beschl. v. 22.06.2007 - 2 M 170/07 - Juris).
2. Die Kosten der Reise für die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland begründen für sich allein regelmäßig keine solchen besonderen Umstände. Sie gehören zu dem normalen Risiko der nicht ordnungsgemäßen Einreise; als unzumutbar können sie nur dann angesehen werden, wenn sie eine außergewöhnliche Höhe erreichen.
Eine UVP-Vorprüfung kann in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Wird die Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht bekannt gegeben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung.
Ein nicht tarifgebundener DRK-Verband ist verpflichtet, auf die Arbeitsverhältnisse, die sich Kraft Vereinbarung nach den DRK- Arbeitsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung richten, ab 1.1.2007 die alten DRK- Arbeitsbedingungen in der bis zum 31.8.2005 geltenden Fassung wieder anzuwenden , da der sogenannte DRK-Reformtarifvertrag vom 31.12.2006 nicht übernommen wurde.
Das gilt auch für die alten Vergütungsstrukturen (Ortszuschläge, Zulagen, ...)
Das hat zur Folge, dass beispielsweise auch ein ausgesetzter Bewährungsaufstieg nachzuholen ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können. In diesem Zusammenhang kann in dem einmalig mit Einlegung der Revision gestellten Akteneinsichtsantrag ein angemessenes Bemühen um die Gewährung von Akteneinsicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht gesehen werden.
Ein versehentlich unterbliebener Bewährungsbeschluss kann in entsprechender Anwendung von § 453 StPO nachgeholt werden, wobei das Gericht bei der Festsetzung der Bewährungszeit nicht an deren gesetzliche Mindestdauer gebunden ist und auch die Erteilung von Weisungen und Auflagen zulässig ist.
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung einer Verfahrensrüge und zur ausreichenden Begründung der Rüge, dass das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen nicht wegen nicht genügender Entschuldigung habe verwerfen dürfen.
1. Über die Beteiligung eines Arztes an der besonderen unfallmedizinischen Behandlung entscheidet der zuständige Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Verwaltungsakt.
2. Zur Rechtsnatur des nach § 34 Abs 3 SGB VII abzuschließenden Vertrages über die unfallmedizinische Heilbehandlung.
Zur rechtsstaatlichen Bestimmtheit einer Bekanntmachungsvorschrift in einer Hauptsatzung, die für Fälle höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse die Möglichkeit einer Notbekanntmachung vorsieht.
1. Ist die Begründung des Beitragsbescheids auf Grund eines Computerfehlers fehlerhaft, so kann sie durch ein nachträgliches Schreiben der Gemeinde geheilt werden.
2. Unter die besonderen Nutzungsfaktoren für "Gewerbe" fallen auch Altenpflegeheime. Der bei-tragsrechtliche Begriff ist nicht mit demjenigen des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts identisch, denn er soll eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich höhere In-Anspruch-Nahme der Straße abgelten.
3. Bei Altenheimen ist zu unterscheiden: Bei Altenwohnheimen steht das Wohnen im Vordergrund, bei Altenpflegeheimen hingegen die Betreuung (Pflegepersonal, Ärzte, Therapeuten, Krankentransporte, Anlieferungen), bei klassischen Altenheimen überwiegt noch das Wohnen.
4. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bestehen; anderenfalls muss der Beitragspflichtige eine Billigkeitsentscheidung nach § 13a LSA-KAG beantragen.
Ein Anhörungsmangel wird auch durch eine auf Initiative des Beteiligten erfolgte nachträgliche Anhörung geheilt, wenn in diesem Verfahren der Beteiligte die effektive Gelegenheit zur Stellungnahme besaß.
Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinweg setzt und trotz Fehlens der ansonsten geförderten Voraussetzung die Leistung gewährt (in Anschluss an zuletzt: BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -).
Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung behördlicherseits im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheides muss auf besondere Einzelfälle beschränkt bleiben, in denen die Behörde für die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides in besonders hohem Maße mitverantwortlich ist. Die Rücknahme eines (begünstigenden) Subventionsbescheides ist nur dann unzulässig, wenn sie auch unter Berücksichtigung der in § 48 ThürVwVfG bereits vorgenommenen Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben schlechterdings unvereinbar ist.
Mit abgeschlossener Bekanntgabe von Urteilsformel und -gründen ist das Urteil erlassen und damit für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung. Unterbleibt sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, ist für eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung kein Raum.
Hat der Amtsrichter über die Bildung einer Gesamtstrafe keine Entscheidung getroffen, muss das Berufungsgericht diese nachholen, um dem aus § 55 StGB folgenden Gebot gerecht zu werden. Durch § 331 Abs. 1 StPO ist es daran nicht gehindert.
1. Eine Vollstreckung droht nicht bereits deshalb (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr 2 VwGO), weil die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Notwendig sind vielmehr aus der Sicht des objektiven Beobachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde zur alsbaldigen Durchsetzung des Abgabenbescheids.
2. Die Durchführung des behördlichen Antragsverfahrens ist Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren und kann nicht mehr heilend nachgeholt werden, wenn der gerichtliche Antrag anhängig gemacht worden ist.
3. Ist über den Aussetzungsantrag in angemessener Zeit entschieden und droht keine Vollstreckung, so fehlt einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzinteresse.
1. Eine nach § 123 Abs. 1 BRRG über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn verfügte Versetzung ist nicht nichtig, wenn das nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderliche, schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn bei Erlass der Versetzungsverfügung zwar nicht vorgelegen hat, aber bis zum Versetzungszeitpunkt noch schriftlich erklärt wird.
2. Das nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG zu erklärende Einverständnis ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die vom aufnehmenden Dienstherrn gegenüber dem abgebenden Dienstherrn zu erklären ist. Als solche kann das erklärte Einverständnis in entsprechender Anwendung der im bürgerlichen Recht geregelten Rechtsgrundsätze angefochten werden. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen.