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Nachhaltigkeit

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, X R 4/04 vom 12.07.2007

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze, Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer Personengesellschaft, Nachhaltigkeit
Stichwort:Nachhaltigkeit
Leitsatz:1. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze.

2. Die Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft können einem Gesellschafter, dessen Beteiligung nicht mindestens 10 v.H. beträgt und der auch eigene Grundstücke veräußert, jedenfalls dann als Objekte i.S. der Drei-Objekt-Grenze zugerechnet werden, wenn dieser Gesellschafter über eine Generalvollmacht oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt.

3. Bedingen sich die Aktivitäten zweier selbständiger Rechtssubjekte gegenseitig und sind sie derart miteinander verflochten, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind, können bei der Prüfung der Nachhaltigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG die Handlungen des Einen dem Anderen zugerechnet werden.
Volltext: BFH - Urteil, X R 4/04



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 MB 18/06 vom 08.08.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, VwGO
Schlagworte:Anlagenbetrieb, Außenbereich, Betrieb, Betriebseinheit, Betriebsfläche, Biogas, Biogasanlage, Biomasse, elektrische Leistung, funktioneller Zusammenhang, Generator, Hofstelle, installierte Leistung, Kooperation, Landwirt, Landwirtschaft, Lohnunternehmen, Motor, Nachhaltigkeit, Nebenerwerb, Pachtfläche, Privilegierung, räumlicher Zusammenhang, Stromerzeugung, Vollerwerb, Vorhabenträger
Stichwort:Nachhaltigkeit
Leitsatz:1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

2. Durch § 36 Abs. 1 BauGB wird die gemeindliche Planungshoheit geschützt, nicht aber die Möglichkeit zu "stellvertretendem Nachbarschutz" eröffnet.

3. Biogasanlagen im Außenbereich sind nicht mehr - wie bis 2004 - nur als unselbständige Nebenanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, sondern auch dann, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen.

4. Ein Betrieb der Tierproduktion, der im Vollerwerb auf Dauer genügend Eigen- und Pachtflächen bewirtschaftet, ist als landwirtschaftlicher Betrieb anzuerkennen. Die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung kann insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben Zweifeln unterliegen, wenn sie überwiegend auf Pachtflächen erfolgt oder wenn - im Einzelfall - nur kurzzeitige oder (häufig) wechselnde Pachtungen erfolgen oder die Pachtflächen so weit vom Betrieb entfernt sind, dass eine nachhaltige Zuordnung zu der jeweiligen Betriebseinheit nicht mehr festzustellen ist.

5. Sofern die verwertete Biomasse zu einem erheblichen Teil aus den bewirtschafteten eigenen Betriebsflächen oder den Flächen von Kooperationsbetrieben stammt, wird eine Biogasanlage "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt.

6. Eine Biogasanlage muss im Einzelfall eine objektiv erkennbare Zuordnung zur Hofstelle des Betreibers aufweisen. Auch unter Beachtung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist im Hinblick auf mögliche Immissionen der Biogasanlage ein größerer Abstand zur bewohnten Hofstelle sachgerecht.

7. Eine Biogasanlage ist zulässig, wenn die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Je (flächen-)größer die Betriebe und je weiter sie auseinander liegen, desto größer darf - dem gesetzgeberischen Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe folgend - auch der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB anzuerkennende Belieferungsradius der Biogasanlage gezogen werden.

8. Die Begrenzung der installierten elektrischen Leistung von 0,5 MW wird auch dann eingehalten, wenn neben einem (Haupt-) Generator eine weiterer Motor installiert ist, der nur bei Ausfall des Hauptmotors eingesetzt werden darf.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 MB 18/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 7.04 vom 16.12.2004

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Außenbereich, Landwirtschaft, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebenerwerbsbetrieb, Nachhaltigkeit, Dauerhaftigkeit, - des Betriebs, - der Betriebsgebäude, - "für Generationen", Betriebsnachfolge, Wirtschaftlichkeit, Gewinnerzielung, Absicht der -
Stichwort:Nachhaltigkeit
Leitsatz:Die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängen nicht von dem tatsächlichen Aufwand ab, den eine Beseitigung der dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen nach Einstellung der privilegierten Nutzung erfordern würde.

Beabsichtigt der Bauherr die Gründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, kommt dem Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht zu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 7.04

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 268/01 vom 06.07.2001

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Schlagworte:Berufungsantrag, Nebenerwerbsstelle, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielung, landwirtschaftliche Nutzfläche
Stichwort:Nachhaltigkeit
Leitsatz:1. Eine Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags zulässig, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt, was er mit dem Rechtsmittel anstrebt.

2. Auch beim Fehlen einer Gewinnerzielung kann einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle die Betriebseigenschaft zuerkannt werden, wenn etwa die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche, insbesondere wenn sie im Eigentum des Landwirts steht und das aufgewendete Kapital für die Nachhaltigkeit und die Ernsthaftigkeit der Bewirtschaftung sprechen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11. April 1986 - 4 C 67.82 - NVwZ 1986, 916 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 12).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 268/01


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