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Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB für Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 S. 1 BGB)

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 (4) Sa 1494/00 vom 26.01.2001

Rechtsgebiete:HGB, BGB
Schlagworte:Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB für Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 S. 1 BGB)
Stichwort:Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB für Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 S. 1 BGB)
Leitsatz:Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis haftet der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter gesamtschuldnerisch für den Verzugslohn eines Arbeitnehmers als Gesellschaftsgläubiger nach § 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes, der innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig geworden und gerichtlich geltend gemacht worden ist (im Anschluss an BGH NJW 2000, 208).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 (4) Sa 1494/00




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