Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach Instanzende dann erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine nach dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist muss allerdings eingehalten werden (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/3 - Juris Rn. 10 - sonst veröffentlicht im MDR 2004, 415).
Die Wirkung einer nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende greift indessen nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde.
Die wirksame Fristsetzung nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt gem. § 329 ZPO u. a. voraus, dass ein entsprechender Beschluss entweder verkündet oder förmlich zugestellt wird.
1. Das Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a BGB ist bei Streit über Mängel der Werkleistung erst dann verwerflich, wenn er damit berechtigte Ansprüche des Bestellers abwehren will und das Sicherungsverlangen nur als Vehikel dazu verwendet.
2. Die Nachfrist zur Herbeiführung der Wirkungen des § 643 S. 2 BGB kann gleichzeitig mit der Frist zur Leistung der Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt werden.
1. Unter "Regelzeit" iSd. § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die im Hochschulrecht festgelegte Regelstudienzeit, und nicht die durchschnittliche Studienzeit zu verstehen.
2. Eine Überschreitung der Regelzeit ist nur dann zulässig, wenn sie ihren Grund in der Gestaltung und Organisation der Prüfungsanforderungen oder des -verfahrens hat oder aus einem anderen besonderen Grunde zulässig ist.
Zur Festsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG beim Aus- bzw. Neubau einer Straßenbahnstrecke.
Ein den Bau einer Straßenbahnstrecke betreffender Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er nicht das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" als aktive Lärmschutzmaßnahme im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG regelt
Ob die Verweigerung oder die Verzögerung einer für eine Rechtsmittelbegründung beantragten Akteneinsicht ein unverschuldetes Hindernis im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, lässt sich nicht generell beantworten (so wohl BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989 - 9 B 268/89 -, VBlBW 1990, 100), sondern ist eine Frage des Einzelfalles.
Zu der Frage, wann eine "Nachfrist" als Überlegungsfrist in Betracht kommt, wenn ein Hindernis im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO noch innerhalb der versäumten Frist entfallen ist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 16.2.1999 - 8 B 10.99 - NVwZ-RR 1999, 472).
Die gemäß § 29 Satz 1 WODrittelbG für die Wahl der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat einzureichenden Wahlvorschläge sowie die Einverständniserklärungen und die dazu gehörigen Stützunterschriften müssen dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB entsprechen.
Ist in einem Bauvertrag vereinbart, dass der Werkunternehmer die von ihm geschuldeten Leistung innerhalb von 35 Tagen zu erbringen hat, ist er aber bei seiner Arbeit von anderen Gewerken ebenso abhängig wie diese Gewerke von seiner Leistung, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass die Leistungen innerhalb von 35 Tagen in einem Stück zu erbringen hatte, um den Anfall einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verhindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außerdem ein Fertigstellungstermin vereinbart worden ist, den der Werkunternehmer eingehalten hat.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist keine Ermessensentscheidung.
Ein Bescheid nach § 15 Abs. 3 GBBerG, mit dem sämtliche Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit ihren Rechten an einem Nachlassgegenstand ausgeschlossen werden, kann von jedem einzelnen Miterben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB angefochten werden.
Im Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG sind alle Anmeldungen zu berücksichtigen, die bis zur Bestandskraft des Ausschlussbescheides eingegangen sind.
Verhandelt das Gericht über einen PKH-Antrag in materieller Hinsicht, muss es auch auf ein Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen. Geschieht dies nicht und wird auch keine Nachfrist gesetzt, kann der PKH-Antrag später nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die erforderliche Erklärung nicht vor Instanzende vorgelegen habe.
1. Zieht ein Mieter aus, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen, kann in diesem Verhalten eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegen. Voraussetzung dafür ist aber grundsätzlich, dass der Vermieter dem Mieter zuvor konkret mitgeteilt hat, welche Schönheitsreparaturen durchzuführen sind.
2. Stehen zwischen dem Zeitpunkt, wo der Vermieter die Mietsache zurückerhält und dem mit dem Nachmieter vereinbarten Einzugstermin drei Wochen Zeit zur Verfügung, kann allein wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen rechtfertigen. Der Vermieter ist vielmehr verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der geforderten Schönheitsreparaturen zu setzen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine 14-Tages-Frist zur Vornahme der Renovierung einer kompletten Wohnung ausreichend ist.
In einer gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist es Sache des Arbeitnehmers darzulegen und notfalls zu beweisen, welche Punkte der dienstlichen Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht unrichtig und welche Bewertungen, weil nicht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens getroffen, unhaltbar sind.
Zwar muss der Arbeitgeber beziehungsweise der Dienstvorgesetzte seine Beurteilung durch Darlegung von Tatsachen begründen. Ist der Arbeitgeber dieser Darlegungslast jedoch nachgekommen, muss der Arbeitnehmer Tatsachen vortragen, die der Beurteilende nach seiner Ansicht zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, obwohl sie eine bessere Beurteilung rechtfertigen könnten.
1. Werden bei Abfassung des Urteils versehentlich nicht die Prozessparteien, sondern völlig andere Personen im Rubrum des Urteils aufgeführt, liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO vor.
2. Gemäß § 57 ZVG, §§ 566 Abs.1, 578 BGB tritt der Erwerber vom Zuschlag an anstelle des bisherigen Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
3. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast für die Inanspruchnahme eines vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsrechtes, wenn die Parteien eines Mietvertrages ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vereinbart haben, dass bei Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine der Parteien eine wirtschaftliche Situation entsteht, die als wirtschaftlich bedrohlich oder existenzbedrohend anzusehen ist.
1. Um im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei PKH-Gesuchen zu interessengerechten Ergebnissen im Insolvenzfall zu kommen, wird man in der Unternehmensinsolvenz des Arbeitgebers prüfen müssen, ob die geltend gemachten Arbeitnehmeransprüche vom Insolvenzbeschlag erfasst werden, denn das Hauptsacheverfahren (und damit möglicherweise auch das PKH-Verfahren) wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur dann unterbrochen, wenn es die Insolzenzmasse betrifft. Danach gilt folgendes:
2. Der Arbeitgeber bleibt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO), wenn das Arbeitsverhältnis vor Verfahrenseröffnung endete; das Klageverfahren über den Zeugnisanspruch wird deshalb nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, sondern ist - losgelöst von der Insolvenzeröffnung - gegen den Schuldner (Arbeitgeber) fortzusetzen, das PKH-Verfahren ist ganz normal abzuwickeln.
3. Ein Kündigungsschutz und/oder Weiterbeschäftigungsverfahren wird durch die Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen und bleibt es so lange, ,,bis er nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird''. Die Verfahrensunterbrechung erfasst in diesen Fällen auch das PKH-Verfahren, da für ein unterbrochenes oder ruhendes Verfahren - vom sog. steckengebliebenen PKH-Gesuch abgesehen - keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden darf. Erst nach Aufnahme des Verfahrens, das jederzeit auch von dem klagenden Arbeitnehmer aufgenommen werden kann, kann das PKH-Verfahren fortgesetzt werden.
4. Ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über eine rückständige Entgeltforderung bereits eine Leistungsklage beim Arbeitsgericht anhängig, dann führt die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO zu einer der Verfahrensbeendigung vergleichbaren Situation, die es angezeigt erscheinen lassen, auch hier die Grundsätze des sog. steckengebliebenen PKH-Gesuchs anzuwenden. Denn als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) können rückständige Entgeltforderungen gemäß § 87 InsO von den Arbeitnehmern als Insolvenzgläubiger nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 28, 174 ff. InsO) und im Falle des endgültigen Bestreitens mit der Insolvenzfeststellungsklage (§§ 179 Abs. 1, 185 InsO) weiterverfolgt werden, ohne dass darin eine Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens zu sehen wäre.
5. Ein sog. steckengebliebenes PKH-Gesuch liegt bei Insolvenz des beklagten Arbeitgebers nur dann vor, wenn es im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens (positiv) entscheidungsreif gewesen ist. Nur in einem solche Falle kann nachträglich und rückwirkend noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In allen anderen Fällen ist die PKH-Bewilligung zu versagen.
1. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt gemäß § 117 Abs. 1 InsO die dem bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Schuldner erteilte Prozessvollmacht und der Schuldner verliert insoweit die Prozessführungsbefugnis. Das führt in Aktivprozessen im Sinne des § 85 Abs. 1 InsO für das PKH-Verfahren ohne weiteres zur Zurückweisung des PKH-Gesuchs wegen fehlender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, ohne dass eine Verfahrensunterbrechung hier geboten wäre. Das laufende Hauptsacheverfahren dagegen wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.
2. Das Problem der Unterbrechung des PKH-Verfahrens kann sich im Regelinsolvenzverfahren, mithin im Insolvenzverfahren des beklagten Arbeitgebers, nicht stellen, weil dieser als Schuldner in den Passivprozessen des § 86 Nr. 3 InsO, also in Masseverfahren wie z.B. in Kündigungsschutzprozessen, sowie in den Insolvenzfeststellungsverfahren nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2, 185 InsO bzw. gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2, 185 InsO nicht (mehr) beteiligt ist.
3. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt auch hier gemäß § 117 Abs. 1 InsO die dem bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Schuldner für die nunmehr kraft Gesetzes (§ 240 Satz 1 ZPO) unterbrochenen Verfahren erteilte Prozessvollmacht. Es kann im PKH-Verfahren mithin nicht mehr um eine Bewilligung für die Zukunft gehen, der Streit betrifft nur noch die Frage, ob für die Vergangenheit hätte Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, weil im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahren das PKH-Gesuch (positiv) entscheidungsreif gewesen ist. Man wird hier die zum sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch bei Verfahrens- oder Instanzbeendigung entwickelten Grundsätze entsprechend anwenden müssen.
Rechtsanwaltskosten, die einem Arbeitnehmer anläßlich der Durchführung eines im Zusammenhang mit der Aufsichtsratswahl stehenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind, gehören jedenfalls dann nicht zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG vom Unternehmen zu tragenden Kosten der Aufsichtsratswahl, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war.
1. Der mit einer Botschaft als Mieterin geschlossene Vertrag stellt sich als Geschäftsraummietvertrag dar, auch wenn die Räume von der Botschaft sodann an Botschaftsangehörige als Wohnräume überlassen werden.
2. Der in Anspruch genommene Bürge kann sich auf die Verjährung der Bürgschaftsschuld auch dann berufen, wenn diese erst nach Klageerhebung eingetreten ist.
Wird ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über einen gegen die ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung eingelegten Einspruch rückgängig gemacht, ist das FA verpflichtet, einen sich aus § 16 GrEStG ergebenden Aufhebungsanspruch spätestens in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen.
Der Notar handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Auszahlung des auf seinem Anderkonto hinterlegten Kaufpreisteiles in einem Fall aussetzt, in dem sich der Pfändungsgläubiger des Käufers einseitig darauf beruft, es sei eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorzunehmen und der Kaufpreisteil an ihn auszuzahlen.
1. Die Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung im Bereich der Lehrerbildung vom 2. April 2004 entspricht nicht der Ermächtigungsgrundlage in § 24 Abs. 6 HPVG und ist deshalb nichtig (wie Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 1 N 1257/04 -).
2. Für eine Beschwerdeentscheidung im Wahlanfechtungsverfahren besteht nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Personalrats wegen der fehlenden Gestaltungswirkung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn sich die daran anknüpfenden personalvertretungsrechtlichen Rechtsfragen mit hoher Wahrscheinlichkeit unter denselben Verfahrensbeteiligten nicht erneut stellen werden, weil die Dienststelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kraft Gesetzes aufgelöst wird.
1. Das PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO gehört nicht mehr zum selben Verfahren i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO, denn die Abwicklung der Prozeßkostenhilfe ist nur noch reine Verwaltungssache. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht gehalten, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zu richten. Folglich ist die PKH-Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ebenfalls nur der PKH-Partei selbst zuzustellen.
2. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein.
3. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsgestützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird.
4. Verletzt die PKH-Partei ihre Mitwirkungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, dann kann die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO erfolgen. Die Feststellung eines solchen Fehlverhaltens setzt regelmäßig voraus, dass der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.).
Das Neutralitätsgebot in Fragen weltanschaulicher und religiöser Bekenntnisse schließt eine Befugnis des Staates nicht aus, den Bürger und Unternehmen über eine richtige und sachliche Information hinaus zu beraten, es begrenzt aber diese Befugnis. Es ist zwischen der Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem berechtigten Schutzbedürfnis der zu beratenden Bürger unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen.
Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristversäumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.
1. Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozeßführung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus.
2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck i.S.d. § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird. Das Aufforderungsschreiben im automationsunterstützten Verfahren setzt in entsprechender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang.
3. Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO wegen Verletzung der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht setzt allerdings zusätzlich voraus, daß der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Wenn der PKH-Empfänger auf diese Mahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten (§ 124 Nr. 4 ZPO analog nicht reagiert und den amtlichen Vordruck nicht einreicht, dann erst ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt.
1. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein.
2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird.
3. Das PKH-Nachprüfungsverfahren ist - auch wenn es von den Arbeitsgerichten durchgeführt wird - kein gerichtliches Nachverfahren, sondern ein reines Verwaltungsverfahren, so daß das Arbeitsgericht nicht gehalten ist, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an den Prozeßbevollmächtigten zu richten.
4. Eine gerichtliche Pflicht zur Einbindung des beigeordneten Rechtsanwalts ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn dieser im streitigen Verfahren den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, also im PKH-Bewilligungsverfahren den Schriftverkehr mit dem Gericht geführt hat.
5. "Gericht" im Sinne der Vorschrift des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht allein der Rechtspfleger, so daß auch ein/eine Regierungsangestellte(r) der Serviceeinheit jedenfalls dann, wenn ihm/ihr diese Aufgabe kraft Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst übertragen ist, das bzw. die Mahnschreiben verfassen kann. Zum Nachweis muß die im PKH-Beiheft verbleibende Leseabschrift oder Verfügung von dem/der Verfasser/in des Mahnschreibens unterzeichnet sein, ein Namenskürzel reicht nicht aus.
Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht mehr entsprechen. Da die Bewilligungsentscheidung bei einer Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt geändert werden kann, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, kommt eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender rückständiger Beträge nicht in Betracht.
Wird jemand als Eigentümer einer störenden Sache auf deren Beseitigung in Anspruch genommen und bestreitet er den Eigentumserwerb, dann haben Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei ihrer Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen, dass sie die zivilrechtliche Vorfrage nicht rechtskräftig entscheiden können und dass einer etwaigen Klärung durch die Zivilgerichte nach Möglichkeit nicht vorgegriffen werden soll. Zur Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht können sie dem Betroffenen eine Frist setzen.
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdebe-gründungsfrist: Zur Abgrenzung des Verschuldens des Anwalts und seiner Büroangestellten.
2. Zur Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di bei Krankenhaushilfsbetrieben.
3. Werden in einem Krankenhaus eingesetzte Arbeitnehmer verschiedener Fremdunternehmen mit eigenen Arbeitskräften in einem neu gegründeten Unternehmen zusammengeführt, dessen Unternehmenszweck in nicht-medizinischen Dienstleistungen aller Art für das Krankenhaus besteht, und entsteht dabei ein neuer Betrieb mit eigener Organisations- und Leitungsstruktur, so findet hierauf § 8 Abs. 2 BetrVG und nicht § 8 Abs. 1 BetrVG Anwendung.
Wird zur Einreichung von Prozesskostenhilfeunterlagen eine nach Beendigung der Instanz bzw. des Verfahrens endende Nachfrist gesetzt, müssen erst nach Fristablauf eingereichte Unterlagen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde.