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Nacherklärungsfrist

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 18.06 vom 16.11.2006

Rechtsgebiete:RuStAÄndG 1974
Schlagworte:Nacherklärungsfrist, Deutsche Volksliste der Ukraine, Vermutung deutscher Staatsangehörigkeit, Erwerbserklärung, Einbürgerung von Kindern deutscher Mütter aufgrund einer rechtzeitigen -, Staatsangehörigkeit, ungeklärte deutsche - einer Mutter mit deutschem Volkstumshintergrund und Rechtzeitigkeit der Erwerbserklärung der Kinder, Abstammung von einer Mutter mit möglicher deutscher Staatsangehörigkeit, Fristlauf bei vermuteter deutscher Staatsangehörigkeit
Stichwort:Nacherklärungsfrist
Leitsatz:Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter eines Erklärungsberechtigten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt der Erwerbserklärung (noch) nicht abschließend behördlich geklärt war oder ansonsten festgestanden hat, kann die Frist i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 verstrichen sein, wenn bereits zuvor die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Umständen vorgelegen hat, die auf eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter hindeuten (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

Das Wissen um die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter kann in Verbindung mit der Kenntnis von Umständen, unter denen es auch möglich ist, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, die Obliegenheit eines Erklärungsberechtigten hervorrufen, sich um das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal des Kindes zu kümmern und eine "vorsorgliche" Erwerbserklärung abzugeben.

Zum Ausmaß von Auskunfts- und Beratungspflichten deutscher Behörden in solchen Fällen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 18.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 1.98 vom 04.05.1999

Rechtsgebiete:GG, EGBGB a.F., RuStAG, RuStAÄndG 1974
Schlagworte:Erklärungserwerb, Inland, Legitimation, Nacherklärungsfrist, nichteheliche Geburt, Oder-Neiße-Gebiete, Optionsrecht, polnisches Recht, Registrierschein, Registrierungsverfahren, Repatriant, Restlegitimationswirkung, Staatsangehörigkeit, Verlusttatbestand.
Stichwort:Nacherklärungsfrist
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein bisher im Westen Deutschlands wohnender deutscher Staatsangehöriger polnischer Abstammung verlor nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er sich 1948 in den damals unter polnische Verwaltung gestellten Oder-Neiße-Gebieten angesiedelt und auf seinen Antrag die polnische Staatsangehörigkeit erworben hat.

2. Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation im Sinne des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das maßgebliche ausländische (hier: polnische) Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt.

Urteil des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 1.98 -

I. VG Hamburg vom 26.01.1995 - Az.: 4 VG 1370/92 -
II. OVG Hamburg vom 24.02.1997 - Az.: OVG Bf III 53/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 1.98

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 6.96 vom 25.06.1998

Rechtsgebiete:RuStAÄndG 1974
Schlagworte:Erklärungserwerb, Optionsrecht, Erklärungsberechtigter, Erwerbserklärung, Erklärungsfrist, Nacherklärungsfrist, Hindernis, Verschulden, Rechtsunkenntnis, Anlaß, Vertrauensschutz, Fristversäumnis, vorsorgliche Erklärung.
Stichwort:Nacherklärungsfrist
Leitsatz:Leitsätze:

1. Steht einem aus dem Ausland nach Deutschland ziehenden Erwerbsberechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt seiner Einreise noch die Nacherklärungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 zu, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Einreise oder jedenfalls alsbald danach zu laufen.

2. Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter bei der Einreise noch nicht abschließend behördlich geklärt ist, muß der Erwerbsberechtigte grundsätzlich innerhalb dieser Frist die Erwerbserklärung abgeben.

3. Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder der Ausländerbehörde können nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist.

Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 -

I. VG Hamburg vom 15.12.1994 - Az.: 13 VG 2860/93 -
II. OVG Hamburg vom 27.06.1995 - Az.: OVG Bf III 38/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 6.96


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