Bei § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Erforderlichkeit eines Visums) kommt es nicht auf den bei der Einreise beabsichtigten, sondern auf den mit dem aktuellen Antrag verfolgten Aufenthaltszweck an (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05). Die Frage, ob ein sog. Nachentschluss vorliegt, kann jedoch für die Ermessensausübung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von Bedeutung sein.
Zur Gültigkeit ausländischer Eheschließungen (hier: Dänemark).