1) Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen.
2) Im Fall einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.
Ein vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes und vor Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, geschlossener Prozessvergleich zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nicht allein wegen der geänderten Rechtslage abzuändern, wenn die Vereinbarung auch nach heutigem Recht einen gerechten Interessenausgleich darstellt.
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen.
2. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden.
3. Nur eine als Beruf ausgeübte Tätigkeit ist geeignet, eine "berufliche" Qualifikation zu vermitteln.
4. Die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat.
Das Vertrauen eines geschiedenen Ehegatten auf die Gewährung des vereinbarten nachehelichen Unterhalts steht einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs alsbald nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform jedenfalls dann entgegen, wenn die Ehe von langer Dauer war, der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung noch 11 Jahre gemeinsame minderjährige Kinder betreut und aufgrund seines Alters und seiner fehlenden Berufsausbildung und -erfahrung wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.
1. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, geht sein Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB auch dann auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht.
2. Die Betreuung von zwei 16 1/2-jährigen Zwillingskindern neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit rechtfertigt grundsätzlich keinen Betreuungsbonus mehr für den Unterhaltspflichtigen.
3. Zur Herabsetzung und Befristung eines Anspruches auf nachehelichen Krankheitsunterhalt, wenn der Berechtigte eine - mit den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten aufgebesserte - gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht.
Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der - bereits gut halbschichtig ausgeübten - Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen.
"Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 Nr. 2 BGB kann bei einer Ehedauer von etwa 4 3/4 Jahren befristet werden, auch wenn die Erkrankung nach rechtskräftiger Ehescheidung zu einem Zeitpunkt hervorgetreten ist, als der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch ein gemeinschaftliches Kind betreut hat."
Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen (Eheschließung: Ehemann ist Beamter im höheren Dienst; Ehefrau ist Marketingassistentin; die Ehegatten haben ein etwa gleich hohes Einkommen; Scheidung: Ehefrau ist Bürokraft bei 1500 ¤ mtl. netto; Aufstockungsunterhalt 405 ¤ zzgl. 101 ¤ Altervorsorgeunterhalt).
Eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederheirat des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich eingegangen ist, ist keine Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG.
1. Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.
2. Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.
3. Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenzen aufzuklären.
4. Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.
Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort - hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a Abs. 4 BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht.
Die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden durch die Unterhaltspflicht für ein nach Rechtskraft der Ehescheidung adoptiertes Kind des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nicht geprägt, so dass der Unterhalt für dieses Kind nicht zur Bedarfsbestimmung vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen ist (so BGH FamRZ 1999, 367 ff.).
Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen.
Die Befristung der Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten ist auf die in § 66 Abs 1 S 2 SGB VII genannten Unterhaltsansprüche beschränkt und findet keine Anwendung im Falle eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1570 BGB.
Hat die Ehefrau ein dem Ehemann zustehenden Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 50.000.- ¤ zwischen Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage und der Entscheidung darüber in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet, so dass die Klage zum Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit gem. § 1378 Abs. 2 BGB abzuweisen war, dann kann dies den gänzlichen Ausschluss ihres Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 4 BGB und darüber hinaus die Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB rechtfertigen.
Ein Ehegatte kann sich auf die Formnichtigkeit eines in Österreich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der im Übrigen der gerichtlichen Inhaltskontrolle Stand hält, nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien vollständig abgewickelt wurde und seit deren Abschluss ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstrichen ist.
Die Änderung der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 15. März 2006, AZ: XII ZR 30/04) zur Eheprägung von nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindern führt dazu, dass auch auf außergewöhnlichen Einkommensentwicklungen infolge Karrieresprungs beruhende Einkünfte der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse prägen.
Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts kann der prozesskostenhilfebedürftigen Partei nicht versagt, oder eine Beiordnung darf nicht auf die bei dem bisherigen Rechtsanwalt noch nicht entstandenen Gebühren beschränkt werden, bevor nicht geprüft wurde, ob der bisherige Rechtsanwalt überhaupt Anspruch auf Vergütung hat (§§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB; 54 RVG). Hat der bisherige Rechtsanwalt nur die Vertretung niedergelegt, ohne entpflichtet worden zu sein (§ 46 Abs. 2 BRAO), ist er auch im Interesse einer Prüfung der Voraussetzungen der §§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, 54 RVG anzuhalten, seine Entpflichtung zu betreiben und den wichtigen Grund hierfür darzulegen.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt sind nicht deswegen erfüllt, weil beim Oberlandesgericht eine Berufung gegen das im Trennungsunterhaltsverfahren ergangene Urteil Berufung eingelegt worden ist.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn ein Selbstständiger es unterlässt, Altersvorsorge zu betreiben und dies als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist
1.) Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 124 Abs. 4 ZPO vor, darf ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne sein Einverständnis nicht nur "zu den Bedingungen eines ortansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden.
2.) Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist zur Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO dann in der Regel auf die Kosten zu begrenzen, die durch die Einschaltung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts anfallen, weil weder die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung einer nicht bemittelten Partei mit einer bemittelten Partei noch ein effektiver Rechtsschutz grundsätzlich eine weitergehende Beiordnung erfordern.
3.) Eine derart eingeschränkte Beiordnung benachteiligt den so beigeordneten Rechtsanwalt nicht, zumal dieser das Prognoserisiko hinsichtlich der Frage, ob die Reisekosten höher ausfallen werden als die Kosten eines Verkehrsanwalts, dadurch vermeiden kann, dass er rechtzeitig unter Verzicht auf seine weitergehenden Rechte aus der Bestellung beantragt, ihn als Verkehrsanwalt und einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts der antragstellenden Partei als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Ein Anspruch auf Altersunterhalt (§ 1571 BGB) besteht nicht, wenn der während der Ehe wirtschaftlich stärkere Ehegatte erst aufgrund des Versorgungsausgleichs unterhaltsbedürftig wird, aber nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Kürzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB geltend gemacht hat.
Zur Behandlung des Familienzuschlages gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BBesG bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts (Fortführung von Senat NJW 2005, 1516 = FamRZ 2005, 716).
Die Verbraucherinsolvenz und die Regularien der Restschuldbefreiung (vgl §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO) sind unterhaltsrechtlich bedarfsprägend (Fortführung von BGH FamRZ 2005, 608)
1. Der Wunsch des Mandanten, "schnell geschieden zu werden", berührt nicht die anwaltlichen Beratungspflichten wegen der Scheidungsfolgen, auch wenn der Mandant insoweit mit festen Vorstellungen an den Rechtsanwalt herantritt.
2. Der Rechtsanwalt, dem unzureichende Beratung vorgeworfen wird, darf sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränken, sondern hat den Inhalt seiner Tätigkeit darzulegen.
3. An der Ursächlichkeit von Beratungsfehlern kann es fehlen, wenn und soweit ein Notar über die Bedeutung und Reichweite einer Scheidungsfolgenvereinbarung belehrt.
Zur Wirksamkeit eines während der Ehe geschlossenen Ehevertrages, mit dem Gütertrennung und für die Vergangenheit Ausschluss etwaiger Ansprüche auf Zugewinn vereinbart werden.
2.)
Zur Zulässigkeit eines Teilurteils im Scheidungsverbundverfahren.
Hier:
Durch Teilurteil abgewiesener Auskunftsanspruch im Rahmen der Zugewinnausgleichsklage im Hinblick auf das Bestehen eines Ehevertrages, der Gütertrennung vorsieht, und Anhängigkeit des Unterhaltsanspruchs.
Es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, da im Falle des Nichtbestehens von Unterhaltsansprüchen die Berufung auf die Gütertrennung treuwidrig sein könnte.
Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden soll.
Abgelehnt werden kann daher ein den nachehelichen Unterhalt betreffender Trennungsantrag nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, der der Intention dieser gesetzlichen Regelung diametral zuwider eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung ermöglicht und missbräuchlich zur Umgehung des § 628 ZPO gestellt wird.
Der Dienstherr, aus dessen Dienst der Beamte in den Ruhestand tritt, ist auch dann für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG zuständig, wenn der Beamte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Dienst eines anderen Dienstherrn gestanden hat.
Die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau kann i.S. des § 5 VAHRG keine Rente erhalten, wenn sie aufgrund beruflicher Tätigkeit ein die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI übersteigendes Einkommen hat. Unerheblich ist, dass sie ihre Berufstätigkeit aus freiem Willen über die vorgezogene Altersgrenze hinaus fortsetzt.
Einen Anspruch auf Unterhalt i.S. des § 5 VAHRG, der es gebietet, von der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG abzusehen, hat der Berechtigte ungeachtet eines bestehenden Prozessvergleichs, aufgrund dessen ihm nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, nicht, wenn der Verpflichtete seine Leistungspflicht durch eine Klage nach §§ 323, 767 ZPO vollständig beseitigen kann.