Wird im Rechtsmittelverfahren nur die Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt angegriffen, richtet sich der Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem Wert der ersten zwölf noch im Streit befindlichen Monate.
Beantragt der Berufungsführer Klageabweisung, während der Gegner mit der Anschlussberufung eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung erreichen will, betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 und 3 GKG mit der Folge, dass der Streitwert sich nur nach dem höheren Wert richtet.
1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer" handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.
2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
Bei der Prüfung einer zeitlichen Begrenzung der Ehegattenunterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB sind neben der Dauer der Ehe- und Kindererziehung weitere Kriterien insbesondere die Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner und die sich daraus ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit zu berücksichtigen.
Eine zum Unterhaltsausschluß nach § 1579 Nr. 7 BGB führende feste soziale Verbindung kann angenommen werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in das gleiche Haus zieht, in dem sein Partner wohnt und die Zusammengehörigkeit durch die Gestaltung einer Todesanzeige dokumentiert wird.