JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Nachberechnung
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Abwassergebühr, Bagatellgrenze, Gebührenkalkulation, Gebührensatz, Gebührensatz, höchstzulässiger, Kalkulation, Nachberechnung, Nachkalkulation, Prognose, Schmutzwassergebühr |
| Stichwort: | Nachberechnung |
| Leitsatz: | 1. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Für eine Gebührenbedarfsberechung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden. 2. Welche Regeln für eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Gebührenbedarfsberechung (Nachkalkulation) im Hinblick auf die Verwendung der tatsächlichen Betriebsergebnisse und die Vornahme bzw. Korrektur von Prognoseentscheidungen gelten, hängt dagegen von dem Zweck dieser Nachkalkulation ab. Denn eine Nachkalkulation kann einmal als Nachholung einer unterlassenen Vorauskalkulation ausgestaltet sein, zum anderen als Korrektur einer fehlerhaften Vorauskalkulation und schließlich als (teilweise) vorweggenommene Nachberechnung. 3. Unschädlich ist nur eine Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 %. Die "Bagatellgrenze" ist nicht erst bei 5 % zu ziehen (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 299/07 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG, VwGO |
| Schlagworte: | Gebührenaufkommen, Gebührensatz, Gebührensatz, höchstzulässiger, Kalkulation, Klageantrag, Klageänderung, Klagebegehren, Nachberechnung, Nachkalkulation, Überdeckung, Unterdeckung |
| Stichwort: | Nachberechnung |
| Leitsatz: | 1. Wenn ein (endgültiger) Abgabenbescheid einen Bescheid über Abschlagszahlungen ablöst, ist die Einbeziehung des (endgültigen) Abgabenbescheides in das schon anhängige Klageverfahren gegen den Bescheid über Abschlagszahlungen im Wege der Klageänderung grundsätzlich als sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen. 2. Auch für den Ausgleich von Kostenunterdeckungen und Kostenüberdeckungen, gem. § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA i.d.F. nach Inkrafttreten des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 gilt, dass es sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen handelt. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen. 3. Es bleibt offen, ob nur eine Überschreitung des höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 % unschädlich ist und nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 260; Rdnr. 731 jeweils m.w.N.) oder ob die Grenze bei 5 % zu ziehen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2001 - 2 L 29/00 -, zit. nach JURIS; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG Nds.). 4. Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, einen fehlenden Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA durch eine Nachberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Betriebsabrechnung) zu belegen, selbst wenn eine mit Prognosewerten arbeitende Kalkulation vorgenommen worden war. Nicht erlaubt ist es, nur einzelne Bestandteile einer solchen Kalkulation nachträglich zu ersetzen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 36/08 | |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, LuftkostenVO, VwKostG |
| Schlagworte: | Luftsicherheitsgebühr, Vorauskalkulation, Nachberechnung, Kostendeckungsgrundsatz, Konzessionsabgabe, Widerspruchsgebühr |
| Stichwort: | Nachberechnung |
| Leitsatz: | 1. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vorauskalkulation ist keine unbedingte Voraussetzung für die Erhebung der Luftsicherheitsgebühr I. Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenerhebung beschränkt sich darauf, ob die Gebühr im Ergebnis gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstößt. 2. Fehlt eine Vorauskalkulation oder ist sie insgesamt unbrauchbar, kann sie nach Ablauf der Gebührenperiode nicht mehr nachgebessert werden. Der Gebührengläubiger ist in solchen Fällen berechtigt und verpflichtet, eine Nachberechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten vorzunehmen. 3. So genannte Konzessionsabgaben, die ein privates Sicherheitsunternehmen an den Flughafenbetreiber zahlt, können auf die Gebührenschuldner nicht umgelegt werden. 4. Es verstößt gegen § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG a. F., wenn bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr nach Ziffer VII Nr. 33 der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftkostV a. F. zu Lasten des Widerspruchsführers die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner berücksichtigt wird. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 388/06 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Abwassergebühr, Abwicklung, Betriebsabrechnung, Gebührenbedarfsberechnung, Kalkulation, Kostenüberschreitungsverbot, Maßstabseinheiten, Nachberechnung, Nachkalkulation, prüffähig, Unterdeckungen, Zweckverband |
| Stichwort: | Nachberechnung |
| Leitsatz: | Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es im (Abwasser)gebührenrecht möglich, noch im gerichtlichen Verfahren eine Nachkalkulation bzw. eine Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist, also der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz nicht den höchstzulässigen Gebührensatz überschreitet (vgl. Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS). Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft dabei erlaubt, einen fehlenden Verstoß durch eine Nachberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Betriebsabrechnung), zu belegen, selbst wenn eine (Voraus)Kalkulation vorgenommen worden war. Eine Gebührenbedarfsberechnung ist nur dann nicht prüffähig, wenn sie solche Lücken aufweist oder so verworren ist, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichsteht, weil sie von vornherein keinen ausreichenden Ansatzpunkt für eine Überprüfung durch das Gericht bietet. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, gravierenden Mängeln in der Nachkalkulation bzw. Nachberechnung, denen im Klage- bzw. Berufungsverfahren (noch) im Rahmen der Amtsermittlung nachzugehen wäre, im Zulassungsverfahren bei der Prüfung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls in gleicher Weise nachzugehen oder eine Aufklärung im Berufungsverfahren nachzuholen. Solche Mängel gehen vielmehr zu Lasten der antragstellenden Körperschaft. Dass nur Unterdeckungen aus dem dem streitigen Kalkulationszeitraum vorgehenden Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich ohne weiteres aus § 5 Abs. 2c HS 2 KAG LSA i.d.F. vor Inkrafttreten des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 - KAG LSA a.F. -. Es kann offen bleiben, inwieweit ein aufgelöster und in Abwicklung befindlicher Zweckverband überhaupt noch eine Nachberechnung eines Gebührensatzes vornehmen kann, und ob ein solcher Zweckverband noch die rechtliche Befugnis hat, eine (rückwirkende) Gebührensatzung zu beschließen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 409/06 | |
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