1. Ein Bescheid über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes stellt nur dann eine Rücknahme i.S.v. §§ 48, 50 VwVfG dar, wenn seinen Gründen zu entnehmen ist, dass die Behörde ihn wegen eines zulässigen und begründeten Drittwiderspruchs erlassen hat.
2. Die Regelung des § 50 VwVfG findet keine Anwendung, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wegen offensichtlicherUnzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit des hiergegen eingelegten Rechtsbehelfs eines Dritten nicht mit der Rücknahme rechnen musste.
Wird ein Bauvorhaben anders, als genehmigt, ausgeführt, so dass es gegenüber dem genehmigten Vorhaben ein "aliud" darstellt, kann der Nachbar dagegen vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage - erlangen, vielmehr ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen mit dem Ziel, die Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, dem Bauherrn die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen.
Die Gebietsfestsetzung eines Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 2 ff. BauNVO hat kraft Bundesrechts im Grundsatz nachbarschützende Wirkung (BVerwG vom 23.8.1996 BVerwGE 101, 364/374 f.). Demgegenüber haben Festsetzungen, die einen Gebietstyp gem. § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren, kraft Ortsrechts nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde (auch) den Nachbarinteressen dienen sollen.