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Nachbarschutz im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 A 182/07 vom 03.01.2008

Rechtsgebiete:LBO 2004, VwGO
Schlagworte:Nachbarschutz im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Stichwort:Nachbarschutz im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Leitsatz:1. Der von einem sich gegen ein im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 bauaufsichtsbehördlich zugelassenes Bauvorhaben, hier ein Mehrfamilienhaus, wendenden Nachbarn im gerichtlichen Verfahren allein gestellter Anfechtungsantrag auf Aufhebung der Baugenehmigung ist auch mit Blick auf den inzwischen weitgehend auf die präventive Prüfung der Einhaltung bauplanungsrechtlicher Anforderungen beschränkten Programms des § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht ohne weiteres in ein die Möglichkeit zu weitergehender rechtlicher Prüfung insbesondere in bauordnungsrechtlicher Hinsicht eröffnenden Verpflichtungsantrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten "umzudeuten".

2. Dies gilt erst recht, wenn der Nachbar eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts - hier über die einzuhaltenden Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) - aufgrund einer von den in vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen (Planzeichnungen) abweichenden Ausführung des Vorhabens geltend macht.

3. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, sich im Falle von Nachbareinwendungen gegen ein in der Ausführung begriffenes Bauvorhaben auf das eingeschränkte Programm des § 64 Abs. 2 LBO 2004 für die präventive Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zurückzuziehen, sondern hat auf begründete Einwände des Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung in § 57 Abs. 2 LBO 2004 auch der Frage der Einhaltung sonstiger nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben nach § 60 Abs. 2 LBO 2004 unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiellrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts, also insbesondere der Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004), nachzugehen.

4. Allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher auch von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine Bejahung "besonderer" Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 A 182/07




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