1. Zur Geeignetheit bauaufsichtsbehördlicher Auflagen in einer Baugenehmigung für Musikveranstaltungen in einer Gaststätte zur Ausräumung unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und damit einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme (hier insbesondere: Anschluss eines zu verplombenden automatischen Schallpegelbegrenzers/Limiters).
2. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO), obwohl er die Gelegenheit hierzu hatte. Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen.